Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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——— Der Landesausschuß hat: 
eteuelchahes. 1. die Beschlüsse des Kommunallandtags voczubereiten und auszuführen, 
soweit damit nicht besondere Kommissionen, Kommissarien oder Beamte 
durch Gesetz oder Beschluß des Kommunallandtags beauftragt werden, 
insbesondere nach näherer Anordnung des lehteren den Haushalts-Etat 
aufzustellen und die Jahresrechnung zu revidiren; 
. die Angelegenheiten des Landeskommunalverbandes nach Maßgabe der 
Gesetze, der zu erlassenden Königlichen Verordnungen und der von dem 
Kommunallandtage zu beschließenden Reglements sowie in Gemähheit 
des von diesem festzustellenden Haushalts-Etats zu verwalten. 
Inwieweit im Uebrigen der Ausschuß die Verwaltung selbständig 
zu führen oder die Beschlußfassung des Kommunallandtags zu erwirken 
hat, wird, soweit die für die einzelnen Verwallungszweige zu erlassenden 
Königlichen Verordnungen und Reglements darüber keine Bestunmung 
treffen, durch Beschluß des Kommunallandtags festgesetzt; 
über die Ergebnisse der Verwaltung dem Kommunallandtage Jahres- 
berichte zu erstatten; 
nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen und unter entsprechender 
Anwendung des F. 26 Ziffer 8 Abs. 2 die Wahlen zu den für Zwecke 
der allgemeinen Vandesverwaltung angeordneten Bebörden und Kom- 
missionen- zu vollziehen sowie die Beamten des Landeskommunal. 
verbandes zu ernennen und deren Geschäftöführung zu leiten und zu 
beaufsichtigen. 
Hinsichtlich der Besetzung der Beamtenstellen mit Militäramwärtern 
gilt das Gesetz, betreffend die Besetzung der Sudaltern= und Unter. 
beamtenslellen in der Verwaltung der Kommunalverbände mit Militär- 
amwärtern, vom 21. Juli 1892 (Gesetz Samml. S. 214); 
. sein Gutachten über alle Angelegenheiten abzugeben, welche ihm zu 
diesem Behufe von den Staatsbehörden überwiesen werden. 
K. 73. 
De Vorsiiwie bes Der Vorsitzende des Kommunallandtags und im Behinderungsfalle der 
kandezeneschasse. Stellvertreter desselben leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang des Landesaus- 
schusses und sorgt für die prompte Erledigung der Geschäfte. 
Er beruft den Ausschuß und führt in demselben den Vorsitz mit vollem 
Stimmrechte. 
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□-i- 
g. 74. 
L#ewaltang der Der Vorsitzende des Kommmallandtags führt die laufenden Geschäfte der 
——— dem Landesausschuß übertragenen Verwaltung. Er bereitet die Beschlüsse des 
barch den Versitenden Ausschusses vor und trägt für die Ausführung derselben Sorge. Er kann die 
besselben. selbständige Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem Mitgliede des Aus- 
schusses übertragen.
	        
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