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——— Der Landesausschuß hat:
eteuelchahes. 1. die Beschlüsse des Kommunallandtags voczubereiten und auszuführen,
soweit damit nicht besondere Kommissionen, Kommissarien oder Beamte
durch Gesetz oder Beschluß des Kommunallandtags beauftragt werden,
insbesondere nach näherer Anordnung des lehteren den Haushalts-Etat
aufzustellen und die Jahresrechnung zu revidiren;
. die Angelegenheiten des Landeskommunalverbandes nach Maßgabe der
Gesetze, der zu erlassenden Königlichen Verordnungen und der von dem
Kommunallandtage zu beschließenden Reglements sowie in Gemähheit
des von diesem festzustellenden Haushalts-Etats zu verwalten.
Inwieweit im Uebrigen der Ausschuß die Verwaltung selbständig
zu führen oder die Beschlußfassung des Kommunallandtags zu erwirken
hat, wird, soweit die für die einzelnen Verwallungszweige zu erlassenden
Königlichen Verordnungen und Reglements darüber keine Bestunmung
treffen, durch Beschluß des Kommunallandtags festgesetzt;
über die Ergebnisse der Verwaltung dem Kommunallandtage Jahres-
berichte zu erstatten;
nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen und unter entsprechender
Anwendung des F. 26 Ziffer 8 Abs. 2 die Wahlen zu den für Zwecke
der allgemeinen Vandesverwaltung angeordneten Bebörden und Kom-
missionen- zu vollziehen sowie die Beamten des Landeskommunal.
verbandes zu ernennen und deren Geschäftöführung zu leiten und zu
beaufsichtigen.
Hinsichtlich der Besetzung der Beamtenstellen mit Militäramwärtern
gilt das Gesetz, betreffend die Besetzung der Sudaltern= und Unter.
beamtenslellen in der Verwaltung der Kommunalverbände mit Militär-
amwärtern, vom 21. Juli 1892 (Gesetz Samml. S. 214);
. sein Gutachten über alle Angelegenheiten abzugeben, welche ihm zu
diesem Behufe von den Staatsbehörden überwiesen werden.
K. 73.
De Vorsiiwie bes Der Vorsitzende des Kommunallandtags und im Behinderungsfalle der
kandezeneschasse. Stellvertreter desselben leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang des Landesaus-
schusses und sorgt für die prompte Erledigung der Geschäfte.
Er beruft den Ausschuß und führt in demselben den Vorsitz mit vollem
Stimmrechte.
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g. 74.
L#ewaltang der Der Vorsitzende des Kommmallandtags führt die laufenden Geschäfte der
——— dem Landesausschuß übertragenen Verwaltung. Er bereitet die Beschlüsse des
barch den Versitenden Ausschusses vor und trägt für die Ausführung derselben Sorge. Er kann die
besselben. selbständige Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem Mitgliede des Aus-
schusses übertragen.