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82.
In den Ausschuß entsenden die Vereinigten Staaten
von Amerika, Großbritannien, Frankreich, Italien, Japan,
Belgien und der serbo-kroatisch-slovenische Staat Delegierte.
Jede dieser Mächte ernennt einen Delegierten und ebenso einen
Hilfsdelegierten, der für den Delegierten im Falle seiner
Erkrankung oder unfreiwilligen Abwesenheit eintritt, aber
sonst nur das Recht hat, den Verhandlungen beizuwohnen,
ohne in sic einzugreifen.
An den Beratungen und Abstimmungen des Ausschusses
sind immer nur fünf Delegierte der obigen Mächte teilzunehmen
berechtigt. Der Delegierte der Vereinigten Staaten,
Großbritanniens, Frankreichs und Italiens hat immer dieses
Recht. Der Delegierte Belgiens hat es in allen Fällen außer
den nachgenannten. Der Delegierte Japans hat es in den Fällen,
in denen Fragen der Seeschäden oder im Artikel 260 Teil IX
(Finanzielle Bestimmungen) vorgesehene Fragen, in denen japanische
Interessen in Rede stehen, behandelt werden. Der Delegierte
des Serbo-kroatisch-slowenischen Staates hat das Recht,
wenn Fragen bezüglich Osterreichs, Ungarns oder Bulgariens
zur Erörterung stehen.
Jeder im Ausschuß vertretenen Regierung steht es frei,
aus ihm auszuscheiden. Dem Ausschuß hat sie zwölf
Monate vorher eine entsprechende Ankündigung zugehen zu
lassen) diese ursprüngliche Ankündigung muß im Laufe des
sechsten Monats nach ihrer Zustellung bestätigt werden.
83.
Die übrigen alliierten und assoziierten Staaten sind berechtigt,
wenn ihre Interessen verhandelt werden, einen
Delegierten zu ernennen, der jedoch nur dann anwesenb sein
und als Beisitzer mitwirken darf, wenn Ansprüche und Interessen
seines Staates untersucht oder erörtert werden) ein
Stimmrecht steht diesem Delegierten nicht zu.
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