Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Dieser  Eintrag  erhält  eine  besondere  Hypothekennummer.  Er  hat  unmittelbar  auf
den  die  Löschung  der  durch  den  Kaufpreis  nicht  gedeckten  Hypotheken  verlautbarenden
Eintrag  (§  171  des  Gesetzes)  zu  folgen.  In  der  Anmerkungsspalte  ist  einzutragen:

Bedingte  Anweisung  bis  zur  Höhe  von  ..  .  ..  .

Ferner  ist  in  der  Anmerkungsspalte  sowohl  bei  dem  den  ungewissen  Anspruch  be—
treffenden  Eintrage,  als  auch  bei  dem  nach  §  171  des  Gesetzes  bewirkten  Löschungseintrage
  auf  den  die  bedingte  Anweisung  verlautbarenden  Eintrag  durch  Eintragung
der  Worte:  „Bedingte  Anweisung  Nr.  .“  zu  verweisen.

Die  Löschung  dieser  Verlautbarungen  oder  deren  Beschränkung  auf  eine  geringere
Summe  ist  in  dem  Nachtrage  zu  dem  Vertheilungsplane  anzuordnen.

Hat  der  Ersteher  mehrere  ungewisse  Ansprüche  in  Anrechnung  auf  den  Kaufpreis
übernommen,  so  ist  die  Fassung  des  in  Absatz  1  vorgeschriebenen  Eintrags  entsprechend
abzuändern.

#43.  Macht  der  Ersteher  von  dem  ihm  nach  §  19  des  Gesetzes  zustehenden  Rechte
der  Zahlung  an  die  Kasse  des  Vollstreckungsgerichts  Gebrauch,  so  hat  das  letztere  mittels
Beschlusses  auszusprechen,  daß  sowohl  die  wegen  des  ungewissen  Anspruchs  bestehende
Hypothek,  als  auch  der  die  bedingte  Anweisung  verlautbarende  Eintrag  zu  löschen,  bezw.
auf  Antrag  des  Erstehers  die  ersterwähnte  Hypothek  auf  dessen  Namen  umzuschreiben  sei,
auch  in  einem  Nachtrage  zum  Vertheilungsplane  über  die  Verwendung  des  Eingezahlten
Bestimmung  zu  treffen.  Der  Nachtrag  zu  dem  Vertheilungsplane  ist  in  einem  durch
Beschluß  anzuberaumenden  Termine,  von  welchem  der  Inhaber  der  ungewissen  Forderung,
sowie  die  in  §  40  dieser  Verordnung  bezeichneten  Betheiligten  durch  Zustellung  des
Beschlusses  in  Kenntniß  zu  setzen  sind,  zu  verkünden.

&  44.  Verlangt  der  Ersteher  nach  Maßgabe  von  §  166  Absatz  2  des  Gesetzes  die
Umschreibung  einer  wegen  eines  ungewissen  Anspruchs  bestehenden  Hypothek  auf  seinen
Namen,  so  ist  einzutragen:

Die  unter  Nr.  verlautbarte  Hypothek  wird  in  Folge  Einzahlung  auf  den
Ersteher  (den  Eigenthümer  des  Grundstücks)  N.  N.  umgeschrieben.

Wird  die  Hypothek  an  einen  Anderen  abgetreten,  so  ist  dies  in  der  Weise  zu  verlautbaren:


N.  N.  hat  die  unter  Nr.  eingetragene  Hypothek  in  Höhe  von  ..  Mark  zu

Sicherstellung  einer  Forderung  von  ..  Mark  an  X.  (Name  des  Dritten)
abgetreten.

6  45.  Im  Falle  des  §  168  des  Gesetzes  bedarf  es  behufs  Eintragung  des  Rechtsnachfolgers
  des  Erstehers  des  Zwischeneintrags  des  letzteren  nicht.
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Zu  §  166
des  Gesetzes.

Zu  §  168
des  Gesetzes.