Zur Lehre vom Kaufvertrag nach Bürgerlichem und Handelsrecht. 417
Ist die Waare dem Käufer bereits übergeben, d. h. zu Eigenthum
übertragen und der Kaufpreis gestundet, so kann der nichtsäumige Verkäufer
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrage
zurücktreten (§ 454 BG.).
Ist dagegen der Kaufpreis gestundet, so kann der Verkäufer zwar
nicht mehr vom Vertrage zurücktreten, wohl aber Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen (8 454 BGB.).
Die in das Eigenthum des Käufers übergegangene Waare kann der
Verkäufer nicht mehr verkaufen; sein Anspruch auf Schadensersatz wird
sich also meistens mit dem Anspruch auf Erfüllung und auf Schadensersatz
wegen verspäteter Erfüllung decken.
Will der nichtsäumige Theil statt der Erfüllung Schadensersatz wegen
Nichterfüllung fordern oder vom Vertrage zurücktreten (b und c), so muß
er dem anderen Theil zur Bewirkung der Leistung eine angemessene
(Entsch. d. ROHG. Bd. 6 S. 399 und Bd. 8 S. 397) Frist mit der
Erklärung setzen, daß er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der
Frist ablehne (§ 326 Abs. 1 BG.). Die Dauer der Frist richtet sich
nicht blos nach den Verhältnissen des Säumigen; glaubt der Lettere aus
besonderen, dem Nichtsäumigen unbekannten Gründen Anspruch auf Gewährung
einer längeren Frist zu haben, so können diese Gründe nachträglich
berücksichtigt werden. Nach dem Ablauf der Frist ist sowohl der
Anspruch des Schuldners als der des Gläubigers auf Erfüllung ausgeschlossen
(8 326 Abs. 1 BGB.).
Hat jedoch die Erfüllung des Vertrags in Folge des Verzugs des
anderen für den nichtsäumigen Theil kein Interesse mehr, und ist die
Waare noch nicht übergeben, so braucht der Nichtsäumige weder eine Nachfrist
zu setzen noch überhaupt eine Erklärung abzugeben, daß er die Annahme
der Leistung ablehne; er kann in diesem Fall ohne Weiteres
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrage abgehen
(§ 326 Abs. 2 BGB.). Der Säumige hat also nicht die Befugniß,
den Verzug durch nachträgliche Ersüllung und Ersatz des in Folge der
verspäteten Erfüllung entstandenen Schadens zu heilen. Hat der Schuldner
die Erfüllung bestimmt verweigert, so kaun der Gläubiger die im § 326
BGB. erwähnte Erklärung schon vor dem Eintritt der Erfüllungszeit abgeben;
in einem solchen Falle hat der Schuldner keinen Anspruch auf
Nachfrist (§ 295 BGB.; Prot. hiezu S. 660 ff.).
Wird vom Schuldner nur theilweise nicht geleistet, so kann der
Gläubiger Schadensersatz wegen Nichterfüllung unter Ablehnung der
Gegenleistung verlangen oder vom Vertrage zurücktreten, sofern er beweist,
daß die Erfüllung — die eigene oder die des anderen Theils — in Folge
des Verzugs des Schuldners für ihn kein Interesse mehr habe (§ 326