Entrichtung
des Portos
und der sonstigen
Gebühren.
358
. Die Postverwaltung ist nicht verbunden, Postwerthzeichen baar einzulösen.
. Die Verwendung der aus gestempelten Kartenbriefen, Postanweisungen und Postkarten
sowie aus den nach IlII für das Publikum gestempelten Briefumschlägen 2rc. ausgeschnittenen
Frankostempel zur Frankirung von Postsendungen ist nicht zulässig.
Zum Umtausch in den Händen des Publikums unbrauchbar gewordener Postwerthzeichen
(Freimarken, gestempelter Kartenbriefe, Postanweisungen und Postkarten) ist die Postverwaltung
nicht verpflichtet.
§ 50.
1 Die Postsendungen können, sofern nicht das Gegentheil ausdrücklich bestimmt ist,
nach der Wahl des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Post eingeliefert werden. Zur
Frankirung der durch die Briefkasten einzuliefernden Gegenstände müssen Postwerthzeichen
benutzt werden.
II Sendungen, in deren Aufschrift der Frankirungsvermerk durchstrichen, weggeschabt
oder geändert ist, sind, wenn der Absender die Entrichtung des Frankos verweigert, von der
Annahme zurückzuweisen. Wenn Briefsendungen dieser Art oder Briefsendungen mit
Frankirungsvermerk, für welche das Porto überhaupt nicht oder nicht zureichend durch Postwerthzeichen
entrichtet ist, im Briefkasten vorgefunden werden, so werden sie mit einer amtlichen
Bescheinigung versehen und als unfrankirt oder unzureichend frankirt behandelt.
III Reicht das am Abgangsort entrichtete Franko nicht aus, so wird das Nachschußporto
vom Empfänger erhoben. Bei gewöhnlichen Briefsendungen sowie bei allen Sendungen
vom Auslande gilt die Verweigerung der Nachzahlung des Portos als Verweigerung der
Annahme der Sendung. Bei unzureichend frankirten Einschreibsendungen und Sendungen
mit Werthangabe sowie bei unzureichend frankirten Packeten aus dem Inlande kann der
Empfänger die Auslieferung ohne Portozahlung verlangen, wenn er den Absender namhaft
macht und bei Briefsendungen den Briefumschlag zurückgibt. Der fehlende Betrag wird
alsdann vom Absender eingezogen.
IT' Wird die Annahme einer Sendung vom Empfänger verweigert oder kann der
Empfänger nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er die Sendung nicht
zurücknehmen will, verbunden, das Porto und die Gebühren zu zahlen.
V Für Sendungen, die erweislich auf der Post verloren gegangen sind, wird kein Porto
gezahlt und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Sendungen, deren Annahme
wegen vorgekommener Beschädigung vom Empfänger verweigert wird, sofern die
Beschädigung von der Postverwaltung zu vertreten ist.
VI Hat der Empfänger die Sendung angenommen, so ist er, sofern im Vorstehenden
nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der Gebühren verpflichtet
und kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Nachforderungen