Metadaten : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

Entrichtung
des  Portos
und  der  sonstigen
  Gebühren.

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.  Die  Postverwaltung  ist  nicht  verbunden,  Postwerthzeichen  baar  einzulösen.

.  Die  Verwendung  der  aus  gestempelten  Kartenbriefen,  Postanweisungen  und  Postkarten
  sowie  aus  den  nach  IlII  für  das  Publikum  gestempelten  Briefumschlägen  2rc.  ausgeschnittenen
  Frankostempel  zur  Frankirung  von  Postsendungen  ist  nicht  zulässig.

Zum  Umtausch  in  den  Händen  des  Publikums  unbrauchbar  gewordener  Postwerthzeichen
  (Freimarken,  gestempelter  Kartenbriefe,  Postanweisungen  und  Postkarten)  ist  die  Postverwaltung
  nicht  verpflichtet.

§  50.

1  Die  Postsendungen  können,  sofern  nicht  das  Gegentheil  ausdrücklich  bestimmt  ist,
nach  der  Wahl  des  Absenders  frankirt  oder  unfrankirt  zur  Post  eingeliefert  werden.  Zur
Frankirung  der  durch  die  Briefkasten  einzuliefernden  Gegenstände  müssen  Postwerthzeichen
benutzt  werden.

II  Sendungen,  in  deren  Aufschrift  der  Frankirungsvermerk  durchstrichen,  weggeschabt
oder  geändert  ist,  sind,  wenn  der  Absender  die  Entrichtung  des  Frankos  verweigert,  von  der
Annahme  zurückzuweisen.  Wenn  Briefsendungen  dieser  Art  oder  Briefsendungen  mit
Frankirungsvermerk,  für  welche  das  Porto  überhaupt  nicht  oder  nicht  zureichend  durch  Postwerthzeichen
  entrichtet  ist,  im  Briefkasten  vorgefunden  werden,  so  werden  sie  mit  einer  amtlichen
  Bescheinigung  versehen  und  als  unfrankirt  oder  unzureichend  frankirt  behandelt.

III  Reicht  das  am  Abgangsort  entrichtete  Franko  nicht  aus,  so  wird  das  Nachschußporto
  vom  Empfänger  erhoben.  Bei  gewöhnlichen  Briefsendungen  sowie  bei  allen  Sendungen
vom  Auslande  gilt  die  Verweigerung  der  Nachzahlung  des  Portos  als  Verweigerung  der
Annahme  der  Sendung.  Bei  unzureichend  frankirten  Einschreibsendungen  und  Sendungen
mit  Werthangabe  sowie  bei  unzureichend  frankirten  Packeten  aus  dem  Inlande  kann  der
Empfänger  die  Auslieferung  ohne  Portozahlung  verlangen,  wenn  er  den  Absender  namhaft
macht  und  bei  Briefsendungen  den  Briefumschlag  zurückgibt.  Der  fehlende  Betrag  wird
alsdann  vom  Absender  eingezogen.

IT'  Wird  die  Annahme  einer  Sendung  vom  Empfänger  verweigert  oder  kann  der
Empfänger  nicht  ermittelt  werden,  so  ist  der  Absender,  selbst  wenn  er  die  Sendung  nicht
zurücknehmen  will,  verbunden,  das  Porto  und  die  Gebühren  zu  zahlen.

V  Für  Sendungen,  die  erweislich  auf  der  Post  verloren  gegangen  sind,  wird  kein  Porto
gezahlt  und  das  etwa  gezahlte  erstattet.  Dasselbe  gilt  von  solchen  Sendungen,  deren  Annahme
  wegen  vorgekommener  Beschädigung  vom  Empfänger  verweigert  wird,  sofern  die
Beschädigung  von  der  Postverwaltung  zu  vertreten  ist.

VI  Hat  der  Empfänger  die  Sendung  angenommen,  so  ist  er,  sofern  im  Vorstehenden
nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,  zur  Entrichtung  des  Portos  und  der  Gebühren  verpflichtet
und  kann  sich  davon  durch  spätere  Rückgabe  der  Sendung  nicht  befreien.  Nachforderungen