Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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wesen, vom 13. November 1899 (Gesetz Samml. S. 519) bestimmt der Justiz- 
minister, daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das 
Grundbuch vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten 
für den zum Bezirke des Amtsgerichts Gladenbach gehörigen Gemeinde- 
bezirk Rachelshausen 
am 1. Mai 1902 beginnen soll. 
Berlin, den 24. März 1902. 
Der Justizminister. 
Schönstedt. 
  
(Jr. 10331.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für 
einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Ems, Hachenburg, Höhr-Grenz- 
hausen, Katzenelnbogen, Montabaur, Rennerod, Weilburg und Limburg a. L. 
Vom I1. April 1902. 
Auf Grund des Artikels 15 der Verordnung, betreffend die Anlegung der 
Grundbücher im Gebiete des vormaligen Herzogthums Nassau, vom 11. De— 
zember 1899 (Gesetz -Samml. S. 595) bestimmt der Justizminister, daß die zur 
Anmeldung von Rechten behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene 
Ausschlußfrist von sechs Monaten 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Ems gehörige Gemeinde Ems, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Hachenburg gehörigen Gemeinden 
Obermörsbach und Steinebach, # 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Höhr-Grenzhausen gehörigen Ge- 
meinden Caan-Hilgert und Sessenbach, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Katzenelnbogen gehörige Gemeinde 
Biebrich, . 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Montabaur gehörige Gemeind 
Gackenbach, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Rennerod gehörige Gemeinde Salzburg, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Weilburg gehörige Gemeinde Laimbach 
am 1. Mai 1902 beginnen soll. 
Die in der Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des 
Grundbuchs für einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Hadamar, Herborn,
	        
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