Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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eingelegt  werden.  Dieses  Rechtsmittel  ist  in  ersterem  Falle  bei  der  Beschaustelle  anzumelden
und  hat  auf  Antrag  des  Beschwerdeführers  die  Aufschiebung  der  weiteren  Untersuchung  zur
Folge;  in  letzterem  Falle  ist  es  bei  der  Polizeibehörde  anzumelden  und  hat  stets  auf—
schiebende  Wirkung.  Über  die  Beschwerde  entscheidet  eine  von  der  Landesregierung  zu  bezeichnende
  höhere  Behörde  und  zwar,  sofern  das  Rechtsmittel  gegen  das  technische  Gutachten
gerichtet  ist,  nach  Anhörung  mindestens  eines  weiteren  Sachverständigen.  Die  durch  unbegründete
  Beschwerde  erwachsenden  Kosten  fallen  dem  Beschwerdeführer  zur  Last.

(2)  Von  der  endgültigen  Entscheidung  hat  die  höhere  Behörde  den  Beschwerdeführer,
die  Beschaustelle,  die  Polizeibehörde  sowie  die  Zoll=  oder  Steuerstelle  sofort  in  Kenntnis
zu  setzen.

Fleischbeschaubuch.
31.

(1)  An  jeder  Beschaustelle  für  ausländisches  Fleisch  ist  ein  Fleischbeschaubuch  nach
beifolgendem  Muster  von  dem  Beschauer  zu  führen,  in  welches  alle  Untersuchungen  und
deren  Ergebnisse  sowie  die  endgültige  Entscheidung  einzutragen  und  jedesmal  mit  der  Unterschrift
  des  Beschauers  zu  versehen  sind.  Die  näheren  Bestimmungen  hierüber  werden  vom
Reichskanzler  erlassen.

(2)  Wo  das  Bedürfnis  besteht,  kann  für  frisches  und  zubereitetes  Fleisch,  namentlich
Fette,  sowie  für  die  einzelnen  Tiergattungen  ein  besonderes  Beschaubuch  geführt  werden.

(3)  Das  Fleischbeschaubuch  ist  für  jedes  Kalenderjahr  neu  anzulegen;  das  abgeschlossene
ist  mindestens  zehn  Jahre  lang  aufzubewahren.