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eingelegt werden. Dieses Rechtsmittel ist in ersterem Falle bei der Beschaustelle anzumelden
und hat auf Antrag des Beschwerdeführers die Aufschiebung der weiteren Untersuchung zur
Folge; in letzterem Falle ist es bei der Polizeibehörde anzumelden und hat stets auf—
schiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet eine von der Landesregierung zu bezeichnende
höhere Behörde und zwar, sofern das Rechtsmittel gegen das technische Gutachten
gerichtet ist, nach Anhörung mindestens eines weiteren Sachverständigen. Die durch unbegründete
Beschwerde erwachsenden Kosten fallen dem Beschwerdeführer zur Last.
(2) Von der endgültigen Entscheidung hat die höhere Behörde den Beschwerdeführer,
die Beschaustelle, die Polizeibehörde sowie die Zoll= oder Steuerstelle sofort in Kenntnis
zu setzen.
Fleischbeschaubuch.
31.
(1) An jeder Beschaustelle für ausländisches Fleisch ist ein Fleischbeschaubuch nach
beifolgendem Muster von dem Beschauer zu führen, in welches alle Untersuchungen und
deren Ergebnisse sowie die endgültige Entscheidung einzutragen und jedesmal mit der Unterschrift
des Beschauers zu versehen sind. Die näheren Bestimmungen hierüber werden vom
Reichskanzler erlassen.
(2) Wo das Bedürfnis besteht, kann für frisches und zubereitetes Fleisch, namentlich
Fette, sowie für die einzelnen Tiergattungen ein besonderes Beschaubuch geführt werden.
(3) Das Fleischbeschaubuch ist für jedes Kalenderjahr neu anzulegen; das abgeschlossene
ist mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.