Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
— — — — ——„ — — — — —— —— — 
— Nr. 14. — 
Juhalt: Gesetz, betreffend die Bewilligung weiterer Staatsmittel zur Verbesserung der Wohnungsverhältnisse 
von Arbeitern, die in staatlichen Betrieben beschäftigt sind, und von gering besoldeten Staats- 
beamten, S. 81. — Gesetz, betreffend die Landeskreditkasse zu Cassel, S. 82. — Gesetz zur Ub- 
änderung der Gesetze, betreffend die Landesbank in Wiesbaden, vom 25. Dezember 1869, vom 
20. August 1883 und vom 3. Oktober 1899, S. vo. — Verfügung des Justizministers, betreffend 
die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Diez, Eltville, Herborn, 
Idstein und Weilburg, S. v1 
  
(Nr. 10338.) Gesetz, betreffend die Bewilligung weiterer Staatsmittel zur Verbesserung der 
Wohnungsverhältnisse von Arbeitern, die in staatlichen Betrieben beschäftigt 
sind, und von gering besoldeten Staatsbeamten. Vom 16. April 1902. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec. 
verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
S. 1. 
Der Otnatsregierung wird ein weiterer Betrag von zwölf Millionen Mark 
zur Verwendung nach Maßgabe des Gesetzes vom 13. August 1895 (Gesetz- 
Samml. S. 52 1), betreffend die Bewilligung von Staatsmitteln zur Verbesserung 
der Wohnungsverhältnisse von Arbeitern, die in staatlichen Betrieben beschäftigt 
sind, und von gering besoldeten Staatsbeamten, zur Verfügung gestellt. 
G. 2. 
Zur Bereitstellung der im F. 1 gedachten zwölf Millionen Mark ist eine 
Anleihe durch Veräußerung eines entsprechenden Betrags von Schuldverschreibun- 
gen aufzunehmen. 
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins— 
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die 
Schuldverschreibungen veräußert werden sollen, bestimmt der Finanzminister. 
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die 
Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Gesetz-Samml. S. 1197) 
und des Gesetzes vom 8. März 1897 (Gesetz= Samml. S. 43) zur Anwendung. 
Gesetz= Samml. 1902. (Nr. 10338— 1040.) 17 
Ausgegeben zu Berlin den 6. Mai 1902. 
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