Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

– — 91 
S. 4. 
Die Nassauische Landesbank ist befugt, zur Beschaffung der erforderlichen 
Betriebsmittel auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen auszugeben und 
darin mit Zustimmung des Kommunallandtags oder des Landesausschusses des 
Bezirksverbandes des Regierungsbezirkes Wiesbaden und Genehmigung des Ober- 
präsidenten der Provinz Hessen-Nassau den Zinsfuß und die Rückzahlungs- 
bedingungen festzusetzen. 
C. 5. 
Die Zinsen der im FJ. 4 bezeichneten Schuldverschreibungen werden gegen 
Einreichung der fälligen Zinsscheine gezahlt. Die Kündigung der Schuldver- 
schreibungen seitens der Landesbank erfolgt durch Bekanntmachung im Amtsblatte 
der Königlichen Regierung in Wiesbaden. 
Die gekündigten und nicht rechtzeitig abgehobenen Beträge werden im 
ersten Jahre nach dem Verfalltage nicht verzinst, sind nach Ablauf dieses Jahres 
bei der Königlichen Regierung in Wiesbaden als Hinterlegungsstelle zu hinter- 
legen oder mit dem Zinsfuße, welchen diese für Depositen zahlt, zu verzinsen. 
S. 6. 
Aus den Ueberschüssen sowie aus den etwaigen außerordentlichen Ein- 
nahmen der Bank ist ein Reservefonds zu bilden und mindestens bis zur Höhe 
von zwei Prozent der Verbindlichkeiten zu bringen. Derselbe ist dazu bestimmt, 
etwaige Ausfälle zu decken. Auch der Betrag, um welchen dieser Fonds gegen- 
wärtig zwei Prozent der Verbindlichkeiten übersteigt, darf demselben nur zu 
diesem Zwecke entnommen werden. 
Der Reservefonds ist in mündelsicheren Papieren anzulegen; bis zum Be- 
trage der Hälfte kann die Belegung in kündbaren Hypotheken gemäß 8. 21 
stattfinden. 
G. 7. 
Sofern der Reservefonds die erforderliche Höhe erreicht hat, hat der 
Kommunallandtag zu bestimmen, wie die jahrlichen Ueberschusse verwendet 
werden sollen. 
S. 8. 
Diejenigen Gelder, deren Verwendung zur Gewährung der in §. 2 be- 
zeichneten Darlehen nicht nahe bevorsteht, dürfen vorübergehend angelegt werden: 
a) im Kontokorrentverkehre mit der Nassauischen Sparkasse; 
b) durch Belegung bei Banken, welche von dem Landesausschuß als ge- 
eignet bezeichnet werden; 
) in mündelsicheren Werthpapieren. 
S. 9. 
Die Nassauische Sparkasse hat die Aufgabe, Spareinlagen anzunehmen 
und zu verzinsen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.