Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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8. 12. 
Die Sparkasse ist ferner befugt, Depositengelder anzunehmen und zu ver- 
zinsen, mit Korporationen und Privaten in Kontokorrent-Verkehr zu treten und 
Aufträge zur Einkassirung von Wechseln und ähnlichen Papieren sowie zum An- 
und Verkauf von Werthpapieren auszuführen. 
Mit Zustimmung des Kommunallandtags und Genehmigung des Ober- 
präsidenten der Provinz Hessen-Nassau kann die Nassauische Sparkasse noch 
weitere Geschäftszweige übernehmen. 
C. 13. 
Aus den Ueberschüssen der Sparkasse ist ein Reservefonds zu bilden, 
welcher mindestens 5 Prozent der Spareinlagen betragen muß. Sofern der 
Reservefonds die erforderliche Höhe erreicht hat, hat der Kommunallandtag zu 
bestimmen, wie die jährlichen Ueberschüsse verwendet werden sollen. Der Reserve- 
fonds darf nur in derselben Weise wie die übrigen Bestände der Sparkasse 
belegt werden. 
S. 14. 
Der Vermögensstand der Nassauischen Landesbank und der Nassanischen 
Sparkasse ist jedes Jahr mindestens einmal in dem Amtsblatte der Königlichen 
Regierung zu Wiesbaden bekannt zu machen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 16. April 1902. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bülow. v. Thielen. Schönstedt. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. 
v. Tirpitz. Studt. Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. 
Frhr. v. Hammerstein. Möller. 
  
  
Gesetz. Samml. 1902. (Nr. 10340—10341.) 19
	        
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