Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

— 94 — 
(Tr. 10341.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für 
einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Diez, Eltville, Herborn, Idstein 
und Weilburg. Vom 30. April 1902. 
Auf Grund des Artikels 15 der Verordnung, betreffend die Anlegung der 
Grundbücher im Gebiete des vormaligen Herzogthums Nassau, vom 11. De- 
zember 1899 (Gesetz Samml. S. 595) bestimmt der Justizminister, daß die zur 
Anmeldung von Rechten behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene 
Ausschlußfrist von sechs Monaten 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Diez gehörigen Gemeinden Schaum- 
burg und Steinsberg, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Eltville gehörige Gemeinde Erbach, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Herborn gehörige Gemeinde 
Heisterberg, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Idstein gehörige Gemeinde Königs- 
hofen, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Weilburg gehörige Gemeinde 
Freienfels 
am 1. Juni 1902 beginnen soll. 
Berlin, den 30. April 1902. 
Der Justizminister. 
Schönstedt. 
  
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.