Für Waldungen, welche von so geringem Umfange sind, daß eine regel-
mäßige Bewirthschaftung nur mit unverhältnißmäßigen Opfern seitens des Eigen-
thümers stattfinden kann, oder deren Betriebsverhältnisse so einfach sind, daß
eine besondere Nutzungsfestsetzung entbehrlich erscheint, bedarf es keiner Aufstellung
förmlicher Betriebspläne. In solchen Fällen genügt eine kurze Darstellung der
Standorts-, Betriebs= und Ertragsverhältnisse, die Angabe über den Zeitpunkt
des Abtriebs und die Art der Wiederkultur sowie die Anfertigung einer Waldkarte.
S. 4.
Den laufenden Wirthschaftsbetrieb hat der staatliche Oberförster (F. 8) zu
leiten und zu überwachen. Zu diesem Behufe hat er vorausgehend für jedes Be-
triebsjahr im Einvernehmen mit den Gemeinden und öffentlichen Anstalten, in
allen Einzelheiten hinreichend erörterte Vorschläge für den Einschlag) die Kulturen,
die Wege= und Grenzunterhaltung, sowie sonstige Verbesserungen der Aufsichts-
behörde zur Genehmigung vorzulegen. Am Schlusse des Wirthschaftsjahrs ist
der Vollzug der genehmigten Anträge nachzuweisen.
G. 5.
Abweichungen von dem festgestellten Betriebsplan, insbesondere die Vor-
nahme außerordentlicher Holzfällungen bedürfen der Genehmigung der Aussichts-
behörde. Desgleichen ist zu Nebennutzungen die Genehmigung der Aussichts-
behörde einzuholen. Wird durch eine Streunutzung die Nachhaltigkeit des Wald-
betriebs gefährdet, so darf die Genehmigung nur unter gleichzeitiger entsprechender
Einschränkung des jährlichen Hiebssatzes ertheilt werden.
In Fällen, in denen die genehmigten Holz= oder Nebennutzungen über-
schritten werden, oder die Kulturen nicht in dem vorgesehenen Umfang oder in
ungenügender Weise zur Ausführung kommen, ist die Aufsichtsbehörde befugt, die
Nutzung entsprechend einzuschränken und die Ausführung der nöthigen Arbeiten
gemäß F. 132 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli
1883 zu erzwingen.
G. 6.
Die Gemeinden sind verpflichtet, da, wo ihre Kräfte es gestatten, un-
kultivirte Grundstücke, welche zu dauernder landwirthschaftlicher oder gewerblicher
Nutzung nach sachverständigem Gutachten nicht geeignet, dagegen mit Nutzen zur
Holzzucht zu verwenden sind, mit Holz anzubauen.
Zur Erfüllung dieser Verpflichtung können die Gemeinden nach Anhörung
ihrer Vertreter und des Amtsausschusses, bei Städten des Bezirksausschusses,
durch die Aufsichtsbehörde angehalten werden.
G. 7.
Gemeinden, deren Kräfte die Ausführung solcher im Interesse der Landes-
kultur gebotenen Aufforstungen aus eigenen Mitteln nicht gestatten, erhalten