Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

No.

Gebühren-Tare
für  Stadt=  auch  Land=  und  Stadtgerichte  in  den  großen
Städten.

Gegenstand  des  Prozesses

 

über
20  bis
50  Rtl.

incl.

Reil.  Gr.

über  bvon
50  bis  400  bis  200  bis  500  bis
100  Rul.200  Rtl.

incl.  excl.

uͤber

Rtl.  Gr.  IRtl.  Gr.

—  ÚÔÚÛn
von  von

500  Rtl.  2000
excl.  Rtl.  u.
daruͤber.

Ril.  Gr.  Ril.  Gr.

 

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30

Dt.  Wenn  solche  mehr  betragen,  und  also  stoßweise  geschrieben  werden,
6

werden  und  zwar  ohne  Unterschied,  ob  das  große  oder  kleine  Siegel
genommen  worden,0  it::

Für  die  Aufwartung  bei  den  Terminen  wird  entrichttt

Anmerkung.  In  der  Regel  fließen  diese  Gebühren  zur  Sportelkasse,
  um  daraus  die  Besoldung  der  Boten  zu  bestreiten.  Wo  jedoch
  bisher  diese  Gebühren  an  die  Boten  ausgezahlt  worden  sind,
da  bann  es  auch  noch  fernerhin  dabei  sein  Bewenden  haben.

Die  Insinuations-Gebühren  am  Orte  des  Gerichts,  und  die  Gebühren
für  die  Beförderung  der  Briefe  und  Pakete  zur  Post,  werden  mit
ezahlt.

Für  die  Insinuation  an  die  Justiz-Kommissarien  und  zugeordneten
Assistenten,  wird  die  Hälfte  dieser  Söätze  liquddirt.

Anmerkung.  Geschieht  die  Insinuation  außerhalb  dem  Orte  des
Gerichts;  so  werden  noch  außer  den  Insinuationsgebühren  Meilengelder,
  nemlich  3  Gr.  pro  Meile,  gezahlt.

An  Schreibgebühren  wird  bezahlt:t

a)  Für  ein  Mundum  auf  den  Bogen  vorschriftsmäßig  geschrieben  2  Gr.

b)  Für  Beilagen  und  bloße  Abschriften,  wenn  sie  nicht  über-  zwei  Bogen

  ausmachen,  auf  den  Bogen  1  Gr.  6  Pf.

auf  den  Stoß  à  6  Bhhhen  r.
d)  Es  müssen  alle  ungebührliche,  aus  bloßer  Gewinnsuch:  zur  Häufung
der  Kopialien  herrührende  Ausdehnungen  der  Wörter  und  Buchstaben
  vermieden  werden.  Auf  jeder  Seite  müssen  also  wenigstens  24
Zeilen,  und  in  jeder  Zeile  12  Sylben  enthalten  seon.
Allgem.  Gerichtsordn.  Th.  3.  Tit.  5.  .  61.)  ,

e)  Besteht  das  zu  fertigende  Mundum  oder  die  Beilage  überhaupt  nur
in  einem  Bogen;  so  kann  der  volle  Satz  von  resp.  2  Gr.  und  1  Gr.
6  P.  auch  dann  genommen  werden,  wenn  die  Abschrift  auch  nur
einige  Zeilen  enthält.

Kopialien  angesetzt  werden.

 

D
Fär  ein  Documentum  insinuationis  können  keine  Taxen,  sondern  blos

 

 

 

 

1

2

 

 

2

2  2

 

 

 

 

Zweite