Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

b. Maschineninspek. 
rsienen. 
C. Verkehreinspek. 
dicnen. 
I. Werkst 
tirnen. 
. Banabtheilungen. 
III. Allgemeine 
Weimmmungen uber 
die Anstellung im 
Slaaisetsenbahndienste. 
Art der Anstellung. 
atteninspek. 
136 — 
b) die Unterhaltung und Beaufsichtigung der im Betriebe befindlichen 
Strecken einschließlich der dazu gehörigen Signal= und sonstigen zur 
Sicherung des Eisenbahnbetriebs dienenden Einrichtungen sowie der 
Telegraphenanlagen) 
e) die Verwaltung der Bahnpolizei innerhalb ihres Geschäftsbereichs. 
(e.) Bezirk und Geschäftsanweisung der Vorstände der Eisenbahn-Betriebs- 
inspektionen bestimmt der Minister. 
G.) Dem Vorstande der Eisenbahn-Betriebsinspektion kann von dem 
Minister die Befugniß zur selbständigen Verpachtung der Dispositionsländereien, 
Lagerplätze, Grasnutzungen, Pflanzungen u. s. w. beigelegt werden. 
C. 11. 
uu.) Den Maschineninspektionen obliegt die Ausführung und Ueberwachung 
des Maschinen= und Betriebswerkstättendienstes. 
(#.) Bezirk und Geschäftsanweisung der Vorstände der Maschineninspektionen 
bestimmt der Minister. 
G. 12. 
uu.) Den Verkehrsinspektionen obliegt die Ausführung und Ueberwachung 
des Verkehrs-, Abfertigungs= und Kassendienstes. 
(#.) Bezirk und Geschäftsanweisung der Vorstände der Verkehrsinspektionen 
bestimmt der Minister. 
(3.) Die Vorstände der Verkehrsinspektionen sind befugt, nach näherer Be- 
stimmung des Ministers bis zu einer von ihm festzusetzenden Höhe innerhalb ihres 
Geschäftsbereichs Anträge auf Rückerstattung von Fahrgeld und Gepäckfracht sowie 
auf Ersatz= oder Entschädigungsleistung aus dem Frachtvertrage selbständig zu 
entscheiden, auch die auf Grund der Bestimmungen der Verkehrsordnung oder 
der Frachttarife zu berechnenden Nebengebühren und Konventionalstrafen ganz 
oder zum Theil zu erlassen. 
PS. 13. 
(u.) Den Werkstätteninspektionen obliegt die Ausführung und Ueberwachung 
des Werkstätten= und Werkstättenmaterialiendienstes. 
(c.) Bezirk und Geschäftsamweisung der Vorstände der 
Werkstätten- 
inspektionen bestimmt der Minister. 
E. 14. 
uu.) Den Bauabtheilungen obliegt die Leitung der Neubauausführungen. 
(e.) Bezirk und Geschäftsanweisung der Vorstände der Bauabtheilungen 
bestimmt der Minister. 
C. 15. 
( Das für den Staatseisenbahndienst anzunehmende Personal wird nach 
den von dem 1 Minister festzustellenden Grundsähen! in dem Verhältniß unmittelbarer 
Staatsbeamten angestellt oder gegen Lohn beschäftigt. Die Anstellung der Be- 
amten erfolgt der Regel nach zunächst auf Probe, sodann im Kündigungsver- 
hältniß und später, soweit zulässig, unkündbar.
	        
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