b. Maschineninspek.
rsienen.
C. Verkehreinspek.
dicnen.
I. Werkst
tirnen.
. Banabtheilungen.
III. Allgemeine
Weimmmungen uber
die Anstellung im
Slaaisetsenbahndienste.
Art der Anstellung.
atteninspek.
136 —
b) die Unterhaltung und Beaufsichtigung der im Betriebe befindlichen
Strecken einschließlich der dazu gehörigen Signal= und sonstigen zur
Sicherung des Eisenbahnbetriebs dienenden Einrichtungen sowie der
Telegraphenanlagen)
e) die Verwaltung der Bahnpolizei innerhalb ihres Geschäftsbereichs.
(e.) Bezirk und Geschäftsanweisung der Vorstände der Eisenbahn-Betriebs-
inspektionen bestimmt der Minister.
G.) Dem Vorstande der Eisenbahn-Betriebsinspektion kann von dem
Minister die Befugniß zur selbständigen Verpachtung der Dispositionsländereien,
Lagerplätze, Grasnutzungen, Pflanzungen u. s. w. beigelegt werden.
C. 11.
uu.) Den Maschineninspektionen obliegt die Ausführung und Ueberwachung
des Maschinen= und Betriebswerkstättendienstes.
(#.) Bezirk und Geschäftsanweisung der Vorstände der Maschineninspektionen
bestimmt der Minister.
G. 12.
uu.) Den Verkehrsinspektionen obliegt die Ausführung und Ueberwachung
des Verkehrs-, Abfertigungs= und Kassendienstes.
(#.) Bezirk und Geschäftsanweisung der Vorstände der Verkehrsinspektionen
bestimmt der Minister.
(3.) Die Vorstände der Verkehrsinspektionen sind befugt, nach näherer Be-
stimmung des Ministers bis zu einer von ihm festzusetzenden Höhe innerhalb ihres
Geschäftsbereichs Anträge auf Rückerstattung von Fahrgeld und Gepäckfracht sowie
auf Ersatz= oder Entschädigungsleistung aus dem Frachtvertrage selbständig zu
entscheiden, auch die auf Grund der Bestimmungen der Verkehrsordnung oder
der Frachttarife zu berechnenden Nebengebühren und Konventionalstrafen ganz
oder zum Theil zu erlassen.
PS. 13.
(u.) Den Werkstätteninspektionen obliegt die Ausführung und Ueberwachung
des Werkstätten= und Werkstättenmaterialiendienstes.
(c.) Bezirk und Geschäftsamweisung der Vorstände der
Werkstätten-
inspektionen bestimmt der Minister.
E. 14.
uu.) Den Bauabtheilungen obliegt die Leitung der Neubauausführungen.
(e.) Bezirk und Geschäftsanweisung der Vorstände der Bauabtheilungen
bestimmt der Minister.
C. 15.
( Das für den Staatseisenbahndienst anzunehmende Personal wird nach
den von dem 1 Minister festzustellenden Grundsähen! in dem Verhältniß unmittelbarer
Staatsbeamten angestellt oder gegen Lohn beschäftigt. Die Anstellung der Be-
amten erfolgt der Regel nach zunächst auf Probe, sodann im Kündigungsver-
hältniß und später, soweit zulässig, unkündbar.