Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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bahnen  erhalten  bei  Versetzungen  eine  Vergütung  für  Umzugskosten  nach  folgeriden
Sätzen:

auf
auf  Kransporkkosten
allgemeine  1  für  je
1.  Maschinenwärter  bei  elektrischen  Beleuch=  Kosten  106  Kilometer
tungsanlagen,  Fahrkartenausgeber.  150  Mark  53  Mark
2.  Fahrkartenausgeberinen  100  4

II.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  April  1902  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Hohkönigsburg,  den  9.  Mai  1902
(L.  S.)  Wilhelm.
*v.  Thielen.  Frhr.  v.  Rheinbaben.

——“““—

 

(Nr.  10351.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
·  Theil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Gladenbach.  Vom  22.  Mai  1902.
einen  Theil  des  Bez  gerich

Auf  Grund  des  F.  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  in  dem  Gebiete  der  vormals
freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
  Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August  1895
(Gesetz  Samml.  S.  481)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,  betreffend  das
Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899  (Gesetz-Samml.  S.  519)  bestimmt
der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Anspruchen  behufs  Eintragung
in  das  Grundbuch  vorgeschrecbene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Gladenbach  gehbörigen  Gemeindebezirk

  Erdhausen

am  1.  Juli  1902  beginnen  soll.

Berlin,  den  22.  Mai  1902.

Der  Justizminister.
Schönstedt.