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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
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Nr. Z 1. — —
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Inhalt: Geseß, betreffend Aenderung der Vorschriften über die Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten
und den Verwaltungsbehörden, S. 115. — Verfügung des Justizministers, betreffend die An
legung des Grundbuchs für einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Camberg, Idstein, Rüdes.
heim, Usingen und Wiesbaden, S. 146. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung
des Grundbuchs für einen Theil des Bezirkes des Amtsgerichts Biedenkopf, S. 147.
(Nr. 10353.) Gesetz, betreffend Aenderung der Vorschriften über die Kompetenzkonflikte
zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden. Vom 22. Mai 1902.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags Unserer Monarchie,
was folgt:
Artikel 1.
Die Verordnung, betreffend die Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten
und den Verwaltungsbehörden, vom 1. August 1879 (Gesetz= Samml. S. 573)
wird dahin geändert:
I. Der §. 4 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz:
Das Gleiche gilt, wenn ein mit der Revision anfechtbares
Urtheil des Gerichts ergangen ist.
II. Der F. 21 erhält folgenden Abs. 5:
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn die Unzuständigkeit
der Gerichte von dem Reichsgericht ausgesprochen ist.
Artikel 2.
Hat in einer Sache der Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte
auf Grund des F. 4 oder des F. 21 der Verordnung vom 1. August 1879 den
Rechtsweg für zulässig erklärt, so ist die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden
oder der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.
Gesetz- Samml. 1902. (Nr. 10353—105355.) 30
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Ausgegeben zu Berlin den 7. Juni 1902.