Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

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Nr.  Z  1.  —  —

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Inhalt:  Geseß,  betreffend  Aenderung  der  Vorschriften  über  die  Kompetenzkonflikte  zwischen  den  Gerichten
und  den  Verwaltungsbehörden,  S.  115.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  An
legung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Camberg,  Idstein,  Rüdes.
heim,  Usingen  und  Wiesbaden,  S.  146.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Biedenkopf,  S.  147.

 

(Nr.  10353.)  Gesetz,  betreffend  Aenderung  der  Vorschriften  über  die  Kompetenzkonflikte
zwischen  den  Gerichten  und  den  Verwaltungsbehörden.  Vom  22.  Mai  1902.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

Artikel  1.
Die  Verordnung,  betreffend  die  Kompetenzkonflikte  zwischen  den  Gerichten
und  den  Verwaltungsbehörden,  vom  1.  August  1879  (Gesetz=  Samml.  S.  573)
wird  dahin  geändert:
I.  Der  §.  4  Abs.  2  erhält  folgenden  Zusatz:
Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  mit  der  Revision  anfechtbares
Urtheil  des  Gerichts  ergangen  ist.
II.  Der  F.  21  erhält  folgenden  Abs.  5:
Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung,  wenn  die  Unzuständigkeit
  der  Gerichte  von  dem  Reichsgericht  ausgesprochen  ist.

Artikel  2.

Hat  in  einer  Sache  der  Gerichtshof  zur  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte
auf  Grund  des  F.  4  oder  des  F.  21  der  Verordnung  vom  1.  August  1879  den
Rechtsweg  für  zulässig  erklärt,  so  ist  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden
oder  der  Verwaltungsgerichte  ausgeschlossen.

Gesetz-  Samml.  1902.  (Nr.  10353—105355.)  30

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Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  Juni  1902.