Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

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(Jr.  10356.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  des  kommunalständischen  Verbandes  der
Kurmark.  Vom  22.  Mai  1902.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  zur  Ausführung  der  Vorschrift  im  Abs.  4  des  F.  128  der  Provinzialordnung

  für  die  Provinzen  Ost=  und  Westpreußen,  Brandenburg,  Pommern,

Sar  29.  Juni  875.  «  S  4  ·

Schlesien  und  Sachsen  vom  22.  MärJ  1881  (Gesetz=  Samml.  1881  S.  233)  mit
Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,  was  folgt:
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9.  1.

Der  kommunalständische  Verband  der  Kurmark  wird  aufgehoben.

Mit  der  Aufhebung  gehen  alle  Rechte  und  Pflichten  des  kommunal-=ständischen
  Verbandes,  soweit  dies  nicht  bereits  geschehen  oder  nicht  Anderes  in
diesem  Gesetze  bestimmt  ist,  auf  den  Provinzialverband  der  Provinz  Brandenburg
  über.

G.  2.

Hinsichtlich  der  Verwaltung  des  mit  dem  Zuschußfonds  für  die  Ritterakademie
  zu  Brandenburg  vereinigten  Ueberschußfonds  des  ersten  Kriegsschuldensteuerverbandes
  der  Kurmark  sowie  hinsichtlich  der  Rechte  und  Pfflichten  der
Rittergutsbesitzer  der  Kurmark  in  Ansehung  dieses  vereinigten  Fonds  und  in
Bezug  auf  die  Ritterakademie  zu  Brandenburg  finden  die  in  der  Anlage  abgedruckten
  Beschliüsse  des  ritterschaftlichen  Konvents  des  Kommunallandtags  der
Kurmark  vom  16.  Januar  1900  und  der  Generalversammlung  des  Kur=  und
Neumärkischen  Ritterschaftlichen  Kreditinstituts  vom  5.  Dezember  1900  Anwendung.

Insbesondere  bleibt  die  Verpflichtung  der  Rittergutsbesitzer  der  Kurmark,
zur  Unterhaltung  der  Ritterakademie  Beiträge  zu  leisten,  fortbestehen.  Die
geltenden  Vorschriften  über  die  Vertheilung  und  Festsetzung  dieser  Beiträge  verbleiben,
  vorbehaltlich  ihrer  Aenderung  durch  gehörig  bestätigte  Beschlüsse  des  an
Stelle  des  ritterschaftlichen  Konvents  zur  Beschlußfassung  berufenen  Kollegiums

Gesetz.  Samml.  1902.  (Nr.  10356.)  31

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  Juni  1902.