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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
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(Jr. 10356.) Gesetz, betreffend die Aufhebung des kommunalständischen Verbandes der
Kurmark. Vom 22. Mai 1902.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen zur Ausführung der Vorschrift im Abs. 4 des F. 128 der Provinzialordnung
für die Provinzen Ost= und Westpreußen, Brandenburg, Pommern,
Sar 29. Juni 875. « S 4 ·
Schlesien und Sachsen vom 22. MärJ 1881 (Gesetz= Samml. 1881 S. 233) mit
Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt:
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9. 1.
Der kommunalständische Verband der Kurmark wird aufgehoben.
Mit der Aufhebung gehen alle Rechte und Pflichten des kommunal-=ständischen
Verbandes, soweit dies nicht bereits geschehen oder nicht Anderes in
diesem Gesetze bestimmt ist, auf den Provinzialverband der Provinz Brandenburg
über.
G. 2.
Hinsichtlich der Verwaltung des mit dem Zuschußfonds für die Ritterakademie
zu Brandenburg vereinigten Ueberschußfonds des ersten Kriegsschuldensteuerverbandes
der Kurmark sowie hinsichtlich der Rechte und Pfflichten der
Rittergutsbesitzer der Kurmark in Ansehung dieses vereinigten Fonds und in
Bezug auf die Ritterakademie zu Brandenburg finden die in der Anlage abgedruckten
Beschliüsse des ritterschaftlichen Konvents des Kommunallandtags der
Kurmark vom 16. Januar 1900 und der Generalversammlung des Kur= und
Neumärkischen Ritterschaftlichen Kreditinstituts vom 5. Dezember 1900 Anwendung.
Insbesondere bleibt die Verpflichtung der Rittergutsbesitzer der Kurmark,
zur Unterhaltung der Ritterakademie Beiträge zu leisten, fortbestehen. Die
geltenden Vorschriften über die Vertheilung und Festsetzung dieser Beiträge verbleiben,
vorbehaltlich ihrer Aenderung durch gehörig bestätigte Beschlüsse des an
Stelle des ritterschaftlichen Konvents zur Beschlußfassung berufenen Kollegiums
Gesetz. Samml. 1902. (Nr. 10356.) 31
Ausgegeben zu Berlin den 7. Juni 1902.