Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XLII. Band. (42)

Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  29

Ehe  voraussetze  —  fr.  51  D.  24.  1  -  c.  6  C.  5.  16.
—  Seuffert,  Pand.  Bd.  3  §F.  450  Note  3  —,
und  daß  auch  hier  dem  Beisatze:  „als  Aussteuer“
ein  Gewicht  nicht  beigelegt  werden  könne,  da  ja
schon  das  Einbringen  in  die  Ehe  allein  den  Erwerb
  während  der  Ehe  ausschließe.  —  Urth.  vom
24.  Okt.  HVNr.  3153.

Erbrecht.  Münchener  privilegium  Albertinum.
  Bürgereigenschaft.  Einfluß  der
Gewerbegesetzgebungen  und  der  Gemeindeordnung
  hierauf.  Joseph  M.,  heimathsberechtigt
in  der  Gemeinde  Neuhausen,  hatte  in  München  seinen
Wohnsitz  aufgeschlagen  und  daselbst  auf  Grund  einer
Anmeldung  vom  29.  April  1869  das  Schweinemetzgereigewerbe
  betrieben  und  versteuert.  Er  hatte
sich  am  16.  Juli  1869  verehelicht,  wobei  das  erforderliche
  Verehelichungszeugniß  vom  Bezirksamte
München  l.  J.  war  außgestellt  worden.  Eine  Aufnahme
  des  M.  als  Bürger  der  Stadt  München
hatte  nicht  stattgefunden.  Ein  Ehevertrag  zwischen
den  M.'schen  Eheleuten  war  nicht  errichtet  worden,
es  hatten  aber  beide  Eheleute  bis  zu  dem  im  Jahre
1874  kinderlos  und  ohne  Testament  erfolgten  Tode
des  M.  in  ehelicher  Gütergemeinschaft  zusammengelebt.
  Als  nun  der  Vater  und  Geschwister  des  M.
als  Intestaterben  Anspruch  auf  dessen  Nachlaß  machten,
  kam  es  in  Frage:  ob  die  Wittwe  M.  gemäß
Münchener  Stadtrechtes  und  zwar  des  s.  g.  privilegii
  Albertini  Alleinerbin  ihres  verlebten  Ehemanneb
  sei?  Das  Bezirksgericht  München  l.  J.  bejahte
  diese  Frage,  weil  Joseph  M.  gemäß  Art.  11
des  revid.  Gem.-Ed.  von  1834  wirkliches  Mitglied
der  Gemeinde  München,  und  demzufolge  nach  Art.
201  der  neuen  Gem.-Ordn.  vom  1.  Juli  1869  an
Bürger  der  Stadt  München  gewesen  sei.  Im  zweiten
  Rechtszuge  aber  wurde  die  oben  erwähnte  Frage
verneint,  und  die  gegen  das  appellationsgerichtliche