Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 29
Ehe voraussetze — fr. 51 D. 24. 1 - c. 6 C. 5. 16.
— Seuffert, Pand. Bd. 3 §F. 450 Note 3 —,
und daß auch hier dem Beisatze: „als Aussteuer“
ein Gewicht nicht beigelegt werden könne, da ja
schon das Einbringen in die Ehe allein den Erwerb
während der Ehe ausschließe. — Urth. vom
24. Okt. HVNr. 3153.
Erbrecht. Münchener privilegium Albertinum.
Bürgereigenschaft. Einfluß der
Gewerbegesetzgebungen und der Gemeindeordnung
hierauf. Joseph M., heimathsberechtigt
in der Gemeinde Neuhausen, hatte in München seinen
Wohnsitz aufgeschlagen und daselbst auf Grund einer
Anmeldung vom 29. April 1869 das Schweinemetzgereigewerbe
betrieben und versteuert. Er hatte
sich am 16. Juli 1869 verehelicht, wobei das erforderliche
Verehelichungszeugniß vom Bezirksamte
München l. J. war außgestellt worden. Eine Aufnahme
des M. als Bürger der Stadt München
hatte nicht stattgefunden. Ein Ehevertrag zwischen
den M.'schen Eheleuten war nicht errichtet worden,
es hatten aber beide Eheleute bis zu dem im Jahre
1874 kinderlos und ohne Testament erfolgten Tode
des M. in ehelicher Gütergemeinschaft zusammengelebt.
Als nun der Vater und Geschwister des M.
als Intestaterben Anspruch auf dessen Nachlaß machten,
kam es in Frage: ob die Wittwe M. gemäß
Münchener Stadtrechtes und zwar des s. g. privilegii
Albertini Alleinerbin ihres verlebten Ehemanneb
sei? Das Bezirksgericht München l. J. bejahte
diese Frage, weil Joseph M. gemäß Art. 11
des revid. Gem.-Ed. von 1834 wirkliches Mitglied
der Gemeinde München, und demzufolge nach Art.
201 der neuen Gem.-Ordn. vom 1. Juli 1869 an
Bürger der Stadt München gewesen sei. Im zweiten
Rechtszuge aber wurde die oben erwähnte Frage
verneint, und die gegen das appellationsgerichtliche