Erlänterungen
13) Zur „Vertretung“ des Kindes nicht berechtigt st der
Vater in gewissen Fauen, ohm 4 ihm formell die „elterliche Gewalt“ zusett.
so namentlich beim „Ruhen der elterlichen Gewalt", vgl. § 1676.
ndere Fälle: 1 1666, 88 1633, 1661. — Zu beachten ist das Wort „ der"..
Der Vater muß also, um einen Vormund benennen zu können, sowohl in
den „persönlichen“ wie in den „Vermögensangelegenheiten“ das Recht der
„Vertretung“ 2 Kindes haben.
d. h.: der Mutter steht das „Benennungsrecht“ in gleicher
Art zu wie dem Vater.
20) letztwillige Verfügung; diese kann sowohl ein Testament sein
(§ 1937) wie in m— Erbvertrage enthalten sein (88 1941, 2299).
8 1778 21) Wird der Brrufene ohne gesetzlichen Grun übergangen, so
t er ein Beschwerderecht. Keineswegs ist die Folge einer ungerechtrtigten
Über 8 die, d0 der „Berufene“ nun etwa von Gesetzeswegen
ohne ursens ormund würde
Hecdie) en. „uneheliche Mutter“ dar also“ (natürlih, alls sie sonst
eeignet ist, vg V 1779) inerster Reihe fi Kind zum Vormund be-Reuf
werden. ihiervon wird in der Praxis vie — gemacht.
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§ 1779 24 849.
36) Diese Vors rift der Berücksichti tigung des 4 religiösen Bekenntnisses“
ilt nur für die nach 1779 „zu beste lenden“ Vormünder, nicht auch
for na 88 1776 bis 1778 „berufenen“.
rwandte und Verschwäg erte: §8 1589, 1590.
8 1780 „kann nicht“. 8 1780 8 die sogenannten Unsabigt Üude.
Wird eine Perfönli keit zum Vormunde bestellt, die nach 780 un ägig
tig. Es liegt dann nur der 4ch in einer
ist, so * - westellung
munds gst. vor; in Wahrheit ist dann das Mündel ohne Vormund, also
ohn e Vertretun
9snnnrsr’ee’*“-s 8 104.
8 1781 enthält (im Gegensatze zu Rote 27) die sogenannten Untan
lichleitege de. Wird gegen § 1781 jemand zum Vormund bestellt, so ist ⅛-Bestellung
gültig. Doch liegt dem Gericht die P licht ob, einen sol en —
etwa ver entis bestellten — Vormund zu entla 8 1886. Tri
Richter bei der Bestellung des „untauglichen“ Vormundes ein Ver bonn
den, so baftetee er dem Mündel für etwa entstehenden Schaden nach 1848,
839. Bestellung eines nach 8 1781 „untauglichen“ Vormundes
steht den E ir e und Verschwägerten des Mündels das Recht
der Beschwerde zu, ebenso dem über 14 Gahre alten Mündel selbst: vgl.
RFS. 57 Zifier 9, §59.
32) vgl. PBtron. 88 32, 34 Ziffer 6, 36.