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(Nr. 10360.) Gesetz über die Abänderung des Gesetzes, betreffend die Errichtung öffentlicher,
ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser, vom 18. März 1868. Vom
29. Mai 1902.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2#.
verordnen unter Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, was
folgt:
§. 1.
Der §. 1 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Errichtung öffentlicher, aus-
schließlich zu benutzender Schlachthäuser, vom 18. März 1868 (Gesetz Samml.
S. 277) erhält folgende Fassung:
„In denjenigen Gemeinden, für welche eine Gemeindeanstalt zum
Schlachten von Vieh (öffentliches Schlachthaus) errichtet ist, kann durch
Gemeindebeschluß angeordnet werden, daß innerhalb des ganzen Ge-
meindebezirkes oder eines Theiles desselben das Schlachten sämmtlicher
oder einzelner Gattungen von Vieh, sowie gewisse mit dem Schlachten
in unmittelbarem Zusammenhange stehende, bestimmt zu bezeichnende
Verrichtungen, ausschließlich in dem öffentlichen Schlachthaus oder in
den öffentlichen Schlachthäusern vorgenommen werden dürfen.“
§S. 2.
Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft.
Urnrkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucetem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 29. Mai 1902.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bülow. v. Thielen. Schönstedt. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky.
v. Tirpitz. Studt. Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski.
Frhr. v. Hammerstein. Möller.
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.