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Interessenten unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des
Bestehens und Betriebs der Eisenbahnen zu gestatten.
C. Für die unter Nr. 11 und 12 benannten, zum Theil in außer-
preußischem Staatsgebiete belegenen Eisenbahnen von Eisenberg nach Porstendorf,
von Gerstungen nach Dankmarshausen, von Dankmarshausen nach Vacha und
von Vacha nach Hünfeld mit Abzweigung nach Geisa muß außerdem von den
Betheiligten für die außerhalb Preußens belegenen Theilstrecken die Verpflichtung
zur Leistung eines unverzinslichen, nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses von
600 000 Mark in rechtsverbindlicher Form übernommen werden.
S. 2.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der zu den im §. 1
unter I bis IV vorgesehenen Ausführungen und Beschaffungen erforderlichen
Mittel dndn . . . .. 108 286 329 Mark 95 Pf.
den Baukostenzuschuß der Betheiligten gemäß §. 1 C
im Betrage von ....... . . .. .... .. . .. .. . ... 600 O00 —
zu verwenden.
Für den alsdann noch zu deckenden Rest-
betrag von höchstts .. 107 686 329 Mark 95 Pff.,
desgleichen zur Deckung der für die Förderung des Baues von Kleinbahnen
erforderlichen Mittel von 20 000 000 Mark sind Staatsschuldverschreibungen aus-
ugeben.
zus Wird von den Betheiligten von der ihnen im F.1 unter A Abs. 4 und 5
eingeräumten Befugniß, statt der unentgeltlichen Bereitstellung des Grund und
Bodens die Zahlung einer Pauschsumme zu wählen, Gebrauch gemacht, so erhöht
sich die von der Staatsregierung nach F. 1 Nr. 1b für den Bau der betreffenden
Eisenbahn zu verwendende Summe sowie die Gesammtsumme des §F. 1 um die
im §. 1 unter A Abs. 4 bei den einzelnen Linien angegebenen Beträge beziehungs-
weise um die nach Abs. 5 von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgesetzten
Theilbeträge dergestalt, daß die von den Betheiligten hiernach zu zahlenden
Pauschsummen beziehungsweise Theilbeträge einer Pauschsumme den vorstehenden
Deckungsmitteln hinzutreten.
S. 3.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld-
verschreibungen verausgabt werden sollen (F. 2), bestimmt der Finanzminister.
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die
Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869, betreffend die Konsolidation
Preußischer Staatsanleihen, (Gesetz-Samml. S. 1197) und des Gesetzes vom
8. März 1897, betreffend die Tilgung von Staatsschulden, (Gesetz Samml S. 43)
zur Anwendung.