Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

— 181 — 
S. 4. 
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im F. 1 unter Nr. I bis III 
bezeichneten Eisenbahnen und Eisenbahntheile durch Veräußerung bedarf zu ihrer 
Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtags. 
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die beweglichen Bestandtheile und 
Zubehörungen dieser Eisenbahnen und Eisenbahntheile und auf die unbeweglichen 
insoweit nicht, als sie nach der Erklärung des Ministers der öffentlichen Arbeiten 
flur den Betrieb der betreffenden Eisenbahn entbehrlich sind. 
g. 5. 
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündigung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 20. Mai 1902. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bülow. v. Thielen. Schönstedt. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. 
v. Tirpitz. Studt. Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. Möller.
	        
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