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Die von Preußen an Weimar zu erstattenden Anlagekosten der Feldabahn
sind auf 1103 897 Mark 65 Pf. festgesetzt. Daneben sind von Preußen dem
Pächter der Feldabahn durch Vermittelung der Großherzoglich Sächsischen Re-
gierung die gemäß 99. 21, 42, 43 des über die Feldabahn abgeschlossenen
Mahtvertrags vom 16. März 1878 bei Auflösung desselben zu erstattenden
Werthe, nämlich:
1. der vom Mächter beschafften und vorhandenen Betriebsmittel gemäß
0P. 42 des Vertrages, .
2. der vom Pächter ausgeführten Hochbauten und Gleisanlagen gemäß
H. 43 Abs. 1 des Vertrags zu erstatten. Erstattungen aus F. 43
Abs. 2 kommen nicht in Betracht.
Bevor die Großherzoglich Sächsische Regierung die Genehmigung zur Er-
höhung dieser Werthe oder zu Maßregeln ertheilt, die geeignet sind, den Werth
der Feldabahn und ihrer Erträge zu vermindern, wird Sie Sich mit der
Königlich Preußischen Regierung verständigen.
Artikel III.
Die Feststellung der gesammten Bauentwürfe für die im Artikel 1 ge-
nannten Eisenbahnen soll ebenso, wie die Prüfung der anzuwendenden Fahr-
zeuge, einschließlich der Dampfwagen, lediglich der Königlich Preußischen Re-
gierung zustehen, welche indeß sowohl bezüglich der Führung der Bahn, wie be-
züglich der Anlegung von Stationen etwaige besondere Wünsche der Landes-
regierungen thunlichst berücksichtigen will. Jedoch bleibt die landespolizeiliche
Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe, soweit diese die Herstellung von
Wegeübergängen, Brücken, Durchlässen, Flußkorrektionen, Vorfluthanlagen und
Parallelwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung der Stationsanlagen
jeder Regierung innerhalb Ihres Gebiets vorbehalten.
Sollte demnächst nach Inbetriebnahme der Bahnen in Folge eintretenden
Bedürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen,
welche die geplante Eisenbahn kreuzen, von den Landesregierungen angeordnet
oder genehmigt werden, so wird zwar Preußischerseits gegen die Ausführung
derartiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden, die betreffenden Regierungen
verpflichten Sich aber, dafür einzutreten, daß durch die neue Anlage weder der
Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus der Eisenbahnverwaltung
ein anderer Kostenaufwand erwächst, als es für die etwa von der Eisenbahn-
verwaltung für nothwendig erachtete oder nach Artikel IV zu bewirkende Be-
wachung der neuen Uebergänge erforderlich wird.
Artikel IV.
Die Spurweite der vollspurigen Gleise soll 1135 m im Lichten der
Schienen betragen. Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, diese
Bahnen nach den Bestimmungen der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen