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Deutschlands vom 5. Juli 1892 und den dazu ergangenen und etwa künftig
noch ergehenden ergänzenden oder abändernden Bestimmungen herzustellen und
demnächst zu betreiben.
Artikel V.
In Anerkennung der für die betreffenden Theile Ihres Staatsgebiets
mit der Ausführung der im Artikel 1I genannten Eisenbahnen verknüpften Vortheile
verpflichten sich:
A. die Großherzoglich Sächsische, die Herzoglich Sachsen-Meiningensche
und die Herzoglich Sachsen-Altenburgische Regierung, Jede für Ihr
Staatsgebiet
1. den zum Bau der im Artikel I gedachten Bahnanlagen erforder-
lichen Grund und Boden der Königlich Preußischen Regierung
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,
die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege
unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer
des Bestehens und Betriebs der Bahnen zu gestatten;
B. die Großherzoglich Sächsische Regierung zu den Baukosten einen un-
verzinslichen, nicht rückzahlbaren Zuschuß von 600 000 Mark, in
Worten: „Sechshunderttausend Mark“, an das Königreich Preußen
zu gewähren.
*
Artikel VI.
Die im Artikel V unter A 1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich auf
das gesammte, zur Herstellung der Bahnen, einschließlich der Stationen und
aller sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallelwege,
Sicherheitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Aenderungen
von Wegen oder Wasserläufen u. s. w. nach den genehmigten Bauplänen
oder nach den Bestimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder
zum Schutze der benachbarten Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr
u. s. w. für nothwendig erachtete, der Enteignung unterworfene Grundeigenthum
mit Einschluß von Rechten und Gerechtigkeiten, soweit es nicht bereits im
Eigenthume des Preußischen Staates steht. Die Ueberweisung des Grund-
eigenthums nebst Rechten und Gerechtigkeiten soll dergestalt unentgeltlich erfolgen,
daß von der bauenden Eisenbahnverwaltung auch Kultur= und Inkonvenienz-=
entschädigungen nicht zu tragen und die für den Bau der Bahnen erforderlichen
Grundstücke frei von Pfandrechten, sowie frei von allen dinglichen Lasten, Ab-
gaben und Gebühren, die dauernd erforderlichen in das Eigenthum, die vorüber-
gehend erforderlichen für die Dauer des Bedürfnisses in die Benutzung des
Preußischen Staates übergehen. Diesem fallen die Kosten der Vermessung und
Versteinung des überwiesenen Geländes zur Last.
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bau-
plans und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen