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für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden
Grundstücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und
Größe, deren Eigenthümer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich
angeordneten Anlagen sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigenthum in
Frage steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu enthalten hat.
Binnen drei Monaten nach Vorlage dieses Auszugs ist die Eisenbahnverwaltung
in den Besitz der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Ist innerhalb dieser Frist
die Ueberweisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahnverwaltung die Befugniß
zu, ohne Weiteres die gesetzliche Enteignung zu beantragen, zu welchem Zwecke die
Großherzoglich Sächsische, die Herzoglich Sachsen-Meiningensche und die Herzoglich
Sachsen-Altenburgische Regierung der Königlich Preußischen Regierung das
Enteignungsrecht rechtzeitig ertheilen werden. Die Königlich Preußische Regierung
wird dabei die Interessen der betheiligten Landesregierungen thunlichst wahr-
nehmen, insbesondere Vergleiche nicht ohne Deren Zustimmung abschließen. Der
im Enteignungswege für den Grunderwerb u. s. w. erwachsende Aufwand eir-
schließlich der Kosten des Verfahrens ist der Eisenbahnverwaltung alsdann zu
ersetzen. .
Den genannten Regierungen bleibt es freigestellt, wegen der Uebertragung,
dieser, sowie der im Artikel W unter 42 und B übernommenen Verpflichtungen
auf die von den Bahnlinien berührten Gemeinden u. s. w. mit letzteren Sich zu
verständigen; Sie bleiben indeß auch für den Fall einer derartigen Uebertragung
für die Erfüllung der Verpflichtungen Ihrerseits der Königlich Preußischen
Regierung verhaftet.
Die Hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die
Herstellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen,
soweit diese Wege außerhalb der Station liegen, nicht Sache der Eisenbahn-
verwaltung ist.
Von dem nach Artikel V B zu leistenden Baarzuschuß ist die eine Hälfte
vier Wochen nach Beginn der Bauarbeiten, die andere Hälfte vier Wochen
nachdem der Betrieb auf den beiden im Artikel 1I unter 1 und 2 genannten
Linien ganz oder theilweise eröffnet worden ist, seitens der Großherzoglich
Sächsischen Regierung an die Königlich Preußische Regierung zu zahlen.
Sollte die Königlich Preußische Regierung Sich demnächst zu einer Erweiterung
der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von Anschlußgleisen, Stationen
oder zu ähnlichen Einrichtungen entschließen und insbesondere auch zur Anlage
des zweiten Gleises schreiten, so werden die Landesregierungen zwecks Erwerbung
des zur Ausführung dieser Anlagen erforderlichen Grund und Bodens, auf
welche sich die Verpflichtung im Artikel V (unter A) des Vertrags nicht bezieht,
für Ihr Gebiet das Enteignungsrecht ertheilen, insoweit es nicht bereits nach
den gesetzlichen Bestimmungen von selbst Anwendung findet und für die Er-
mittelung und Feststellung der Entschädigungen keine ungünstigeren Bestimmungen
in Anwendung bringen lassen, als diejenigen, welche bei den Enteignungen zu
Eisenbahnanlagen in den betreffenden Gebicten jeweilig Geltung haben. Für die