Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden 
Grundstücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und 
Größe, deren Eigenthümer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich 
angeordneten Anlagen sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigenthum in 
Frage steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu enthalten hat. 
Binnen drei Monaten nach Vorlage dieses Auszugs ist die Eisenbahnverwaltung 
in den Besitz der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Ist innerhalb dieser Frist 
die Ueberweisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahnverwaltung die Befugniß 
zu, ohne Weiteres die gesetzliche Enteignung zu beantragen, zu welchem Zwecke die 
Großherzoglich Sächsische, die Herzoglich Sachsen-Meiningensche und die Herzoglich 
Sachsen-Altenburgische Regierung der Königlich Preußischen Regierung das 
Enteignungsrecht rechtzeitig ertheilen werden. Die Königlich Preußische Regierung 
wird dabei die Interessen der betheiligten Landesregierungen thunlichst wahr- 
nehmen, insbesondere Vergleiche nicht ohne Deren Zustimmung abschließen. Der 
im Enteignungswege für den Grunderwerb u. s. w. erwachsende Aufwand eir- 
schließlich der Kosten des Verfahrens ist der Eisenbahnverwaltung alsdann zu 
ersetzen. . 
Den genannten Regierungen bleibt es freigestellt, wegen der Uebertragung, 
dieser, sowie der im Artikel W unter 42 und B übernommenen Verpflichtungen 
auf die von den Bahnlinien berührten Gemeinden u. s. w. mit letzteren Sich zu 
verständigen; Sie bleiben indeß auch für den Fall einer derartigen Uebertragung 
für die Erfüllung der Verpflichtungen Ihrerseits der Königlich Preußischen 
Regierung verhaftet. 
Die Hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die 
Herstellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen, 
soweit diese Wege außerhalb der Station liegen, nicht Sache der Eisenbahn- 
verwaltung ist. 
Von dem nach Artikel V B zu leistenden Baarzuschuß ist die eine Hälfte 
vier Wochen nach Beginn der Bauarbeiten, die andere Hälfte vier Wochen 
nachdem der Betrieb auf den beiden im Artikel 1I unter 1 und 2 genannten 
Linien ganz oder theilweise eröffnet worden ist, seitens der Großherzoglich 
Sächsischen Regierung an die Königlich Preußische Regierung zu zahlen. 
Sollte die Königlich Preußische Regierung Sich demnächst zu einer Erweiterung 
der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von Anschlußgleisen, Stationen 
oder zu ähnlichen Einrichtungen entschließen und insbesondere auch zur Anlage 
des zweiten Gleises schreiten, so werden die Landesregierungen zwecks Erwerbung 
des zur Ausführung dieser Anlagen erforderlichen Grund und Bodens, auf 
welche sich die Verpflichtung im Artikel V (unter A) des Vertrags nicht bezieht, 
für Ihr Gebiet das Enteignungsrecht ertheilen, insoweit es nicht bereits nach 
den gesetzlichen Bestimmungen von selbst Anwendung findet und für die Er- 
mittelung und Feststellung der Entschädigungen keine ungünstigeren Bestimmungen 
in Anwendung bringen lassen, als diejenigen, welche bei den Enteignungen zu 
Eisenbahnanlagen in den betreffenden Gebicten jeweilig Geltung haben. Für die
	        
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