Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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Bei  der  Anstellung  von  Bahnwärtern,  Weichenstellern  und  sonstigen  dergl.
Unterbeamten  innerhalb  der  einzelnen  Staatsgebiete  soll  auf  Angehörige  der
letzteren  vorzugsweise  Rücksicht  genommen  werden,  falls  geeignete  Militäranwärter,
unter  welchen  die  betreffenden  Staatsangehörigen  gleichfalls  den  Vorzug  haben,
zur  Besetzung  der  bezeichneten  Stellen  nicht  zu  ermitteln  sind.

Artikel  X.

Entschädigungsansprüche,  welche  aus  Anlaß  des  Baues  oder  Betriebs  der
Bahnen  gegen  die  Eisenbahnverwaltung  geltend  gemacht  werden  möchten,  sollen
von  den  betreffenden  Landesgerichten  und  —  insoweit  nicht  Reichsgesetze  Platz
greifen  —  auch  nach  den  betreffenden  Landesgesetzen  beurtheilt  werden.

Artikel  XI.

Die  Großherzoglich  Sächsische  und  die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche
Regierung  verpflichten  Sich,  von  den  im  Artikel  I  A  2,  B  und  C  gedachten  Eisenbahnen
  und  dem  zu  denselben  gehörigen  Grund  und  Boden  keinerlei  Staatsabgaben
  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zu  erheben.  Dagegen  wird
die  Bahn  von  Eisenberg  nach  Porstendorf  zu  den  staatlichen  Steuern  und  Abgaben,
  einschließlich  der  Grundsteuern,  innerhalb  der  betheiligten  Bundesstaaten
nach  den  jeweilig  dort  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen  herangezogen  werden.

Auf  die  Gemeindebesteuerung  der  Bahnstrecken  innerhalb  des  Großherzoglich
Sächsischen  und  des  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Staatsgebiets,  insbesondere
  auf  die  Berechnung  des  gemeindesteuerpflichtigen  Reineinkommens  und
dessen  Vertheilung  unter  die  betheiligten  Gemeinden,  finden  vom  1.  Januar  des
auf  die  Betriebseröffnung  und,  was  die  Feldabahn  anlangt,  des  auf  die  Betriebsübernahme
  folgenden  Jahres  an  die  Bestimmungen  des  Preußischen  Kommunal-=abgabengesetzes
  vom  14.  Juli  1893  (Preußische  Gesetz-Samml.  S.  152)  oder
der  künftighin  etwa  an  dessen  Stelle  tretenden  späteren  Gesetze  in  der  gleichen
Weise  Anwendung,  als  wenn  die  Bahn  auf  Königlich  Preußischem  Gebiete  läge.

Die  Lahlung  erfolgt  alljährlich  bis  zum  1.  Juli  für  das  vorausgegangene
Kalenderjahr.

Bei  Feststellung  des  Verhältnisses,  nach  welchem  die  von  der  Bahn  berührten
  außerpreußischen  Gemeinden  gemäß  der  Bestimmungen  des  F.  47  Abs.  2
bezw.  Abs.  1  unter  b  des  Preußischen  Kommunalsteuergesetzes  an  dem  gemeindesteuerpflichtigen
  Einkommen  der  für  Rechnung  des  Preußischen  Staates  verwalteten
Eisenbahnen  betheiligt  werden,  sollen  nur  diejenigen  Ausgaben  an  Gehältern  und
Löhnen  zu  Grunde  gelegt  werden,  welche  aus  dem  Betriebe  der  Bahn  erwachsen.

Eine  weitere  Besteuerung  der  Eisenbahnstrecken  durch  die  Gemeinden  oder
andere  korporative  Verbände  werden  die  betheiligten  Regierungen  nicht  zulassen.
Sofern  dieser  Vereinbarung  zuwider  solche  Steuern  oder  Abgaben  erhoben  werden
sollten,  hat  jede  Regierung  je  für  Ihr  Gebiet  die  hierfür  geleisteten  Ausgaben
der  Königlich  Preußischen  Regierung  zu  erstatten.