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Artikel XII.
Ein Recht auf den Erwerb der Bahnen werden die Landesregierungen, so
lange die Bahnen im Eigenthum oder Betriebe des Preußischen Staates sich
befinden, nicht in Anspruch nehmen. Sollte dagegen später Eigenthum und Betrieb
an einen anderen Betriebsunternehmer abgetreten werden, so bleibt den Landes—
regierungen das Recht vorbehalten, die Bahnstrecken innerhalb Ihres Staatsgebiets
nach Maßgabe des Preußischen Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838
anzukaufen.
Artikel XlIII.
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die
aus diesem Vertrag erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu
übertragen. '
Artikel XIV.
Die Königlich Preußische Regierung verpflichtet Sich, unter Voraussetzung
der Zustimmung der Fürstlich Reuß-Plauischen Regierung Jüngerer Linie zu
Gera in Gemäßheit einer der beiden der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung
mitgetheilten Entwürfe vom 17. und 18. April 1901 eine Nebeneisenbahn von
Gera nach Münchenbernsdorf bei Gelegenheit der beabsichtigten Regelung der
Bahnhofsverhältnisse in Gera zu bauen, wenn die Großherzoglich Sachsische
Regierung den gesammten vom Bahnhofe Gera-Pforten an erforderlichen Grund
und Boden, soweit er nicht bereits im Eigenthume des Preußischen Staates
steht, unentgeltlich zur Verfügung stellt. Bezüglich der Führung der beiden zur
Wahl gestellten Linien werden die Wünsche der Großherzoglich Sächsischen
Regierung auf Abweichung von den vorgelegten Plänen nach Möglichkeit berücksichtigt
werden. Im Uebrigen sollen die Bedingungen für die Ausführung
dieser Nebenbahn durch einen besonderen Staatsvertrag festgesetzt werden, in
welchem die Bestimmungen der Artikel III, IV, VI—XIII des gegenwärtigen
Vertrags nebst Schlußprotokoll siungemäß Anwendung finden sollen.
Artikel XV.
Die Großherzoglich Sächsische Staatsregierung wird innerhalb Ihres
Staatsgebiets auch:
a) für eine Eisenbahn von Geisa nach Tann, wenn die Königlich Preußische
Regierung sie binnen 30 Jahren (vom Tage der Betriebseröffnung auf
der Linie Wenigentaft— Geisa ab) ausführen sollte,
b) für den vollspurigen Ausbau der Linie Dorndorf—Kaltennordheim,
wenn dieser von der Großherzoglich Sächsischen Regierung gewünscht
wird und die Königlich Preußische Regierung dazu bereit ist,
nach Maßgabe der Artikel V nd VI den Grund und Boden unentgeltlich zur
Verfügung stellen und die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen
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