Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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Artikel  XII.

Ein  Recht  auf  den  Erwerb  der  Bahnen  werden  die  Landesregierungen,  so
lange  die  Bahnen  im  Eigenthum  oder  Betriebe  des  Preußischen  Staates  sich
befinden,  nicht  in  Anspruch  nehmen.  Sollte  dagegen  später  Eigenthum  und  Betrieb
an  einen  anderen  Betriebsunternehmer  abgetreten  werden,  so  bleibt  den  Landes—
regierungen  das  Recht  vorbehalten,  die  Bahnstrecken  innerhalb  Ihres  Staatsgebiets
  nach  Maßgabe  des  Preußischen  Eisenbahngesetzes  vom  3.  November  1838
anzukaufen.

Artikel  XlIII.

Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Preußischen  Eisenbahnbesitzes  an  das
Deutsche  Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  freistehen,  auch  die
aus  diesem  Vertrag  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mit  zu
übertragen.  '

Artikel  XIV.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  verpflichtet  Sich,  unter  Voraussetzung
der  Zustimmung  der  Fürstlich  Reuß-Plauischen  Regierung  Jüngerer  Linie  zu
Gera  in  Gemäßheit  einer  der  beiden  der  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsregierung
mitgetheilten  Entwürfe  vom  17.  und  18.  April  1901  eine  Nebeneisenbahn  von
Gera  nach  Münchenbernsdorf  bei  Gelegenheit  der  beabsichtigten  Regelung  der
Bahnhofsverhältnisse  in  Gera  zu  bauen,  wenn  die  Großherzoglich  Sachsische
Regierung  den  gesammten  vom  Bahnhofe  Gera-Pforten  an  erforderlichen  Grund
und  Boden,  soweit  er  nicht  bereits  im  Eigenthume  des  Preußischen  Staates
steht,  unentgeltlich  zur  Verfügung  stellt.  Bezüglich  der  Führung  der  beiden  zur
Wahl  gestellten  Linien  werden  die  Wünsche  der  Großherzoglich  Sächsischen
Regierung  auf  Abweichung  von  den  vorgelegten  Plänen  nach  Möglichkeit  berücksichtigt
  werden.  Im  Uebrigen  sollen  die  Bedingungen  für  die  Ausführung
dieser  Nebenbahn  durch  einen  besonderen  Staatsvertrag  festgesetzt  werden,  in
welchem  die  Bestimmungen  der  Artikel  III,  IV,  VI—XIII  des  gegenwärtigen
Vertrags  nebst  Schlußprotokoll  siungemäß  Anwendung  finden  sollen.

Artikel  XV.
Die  Großherzoglich  Sächsische  Staatsregierung  wird  innerhalb  Ihres
Staatsgebiets  auch:

a)  für  eine  Eisenbahn  von  Geisa  nach  Tann,  wenn  die  Königlich  Preußische
Regierung  sie  binnen  30  Jahren  (vom  Tage  der  Betriebseröffnung  auf
der  Linie  Wenigentaft—  Geisa  ab)  ausführen  sollte,

b)  für  den  vollspurigen  Ausbau  der  Linie  Dorndorf—Kaltennordheim,
wenn  dieser  von  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung  gewünscht
wird  und  die  Königlich  Preußische  Regierung  dazu  bereit  ist,

nach  Maßgabe  der  Artikel  V  nd  VI  den  Grund  und  Boden  unentgeltlich  zur
Verfügung  stellen  und  die  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  sonstigen  öffentlichen
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