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Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins—
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchem Kurse die Schuld-
verschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanzminister.
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die
Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869, betreffend die Konsolidation
Preußischer Staatsanleihen, (Gesetz-Samml. S. 1197) und des Gesetzes vom
8. März 1897, betreffend die Tilgung von Staatsschulden, (Gesetz= Samml.
S. 43) zur Anwendung.
G. 3.
Die auf Grund des F. 1 verausgabten Baukosten sind aus den Ein-
nahmen der Ruhrschifffahrts= und Ruhrhafenverwaltung zu Gunsten der all-
gemeinen Staatsfonds mit 3½ vom Hundert zu verzinsen und mit 1 vom
Hundert mit der Maßgabe zu tilgen, daß die auf die getilgten Baukostenbeträge
entfallenden Zinsen gleichfalls zur Tilgung zu verwenden sind. Die Verzinsung
läuft vom ersten des auf den Tag der Auszahlung der Baukostenbeträge folgenden
Monats ab, während die Tilgung mit dem Jahre 1907 beginnt.
S. 4.
Die Ausführung dieses Gesetzes erfolgt hinsichtlich der Bestimmungen im
#. 2 durch den Finanzminister, hinsichtlich der Vorschriften im F. 3 durch den
Finanzminister und den Minister der öffentlichen Arbeiten und im Uebrigen durch
den Minister der öffentlichen Arbeiten.
G. 5.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 2. Juni 1902.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bülow. v. Thielen. Schönstedt. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky.
v. Tirpitz. Studt. Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski.
Frhr. v. Hammerstein. Möller.