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Grundstücken geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
auf die Bahneinheit entsprechende Anwendung.
Soweit am Sitze des für die Führung des Bahngrundbuchs
zuständigen Gerichts landesgesetzliche Vorschriften bestehen, welche
die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Vorschriften ergänzen
oder abändern, sind sie neben diesen Vorschriften oder statt ihrer
maßgebend.
12. Der F. 17 erhält folgende Fassung:
Zur Eintragung einer Grundschuld oder Rentenschuld an
einer Bahneinheit ist bei Privateisenbahnen die Genehmigung des
Ministers der öffentlichen Arbeiten erforderlich.
13. An die Stelle des §. 18 treten folgende Vorschriften:
S. 18.
Auf eine Hypothek für Theilschuldverschreibungen auf den
Inhaber finden die Vorschriften der I§#. 9 und 16 mit folgenden
Maßgaben Anwendung:
1. Die Eintragung ist öffentlich bekannt zu machen.
2. Zur Löschung der Hypothek für eine fällige Theilschuldver-
schreibung bedarf es der Vorlegung der Urkunde nicht, wenn
der Bahneigenthümer den Betrag der Forderung unter Ver-
zicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt hat. Die
Vorlegung eines Zinsscheins wird durch die in gleicher Weise
erfolgte Hinterlegung seines Betrags ersetzt.
Gründet sich der Löschungsantrag ganz oder theilweise
auf Hinterlegung, so ist die Löschung öffentlich bekannt zu
machen.
3. Zu einer Eintragung auf Grund eines Beschlusses der
Gläubigerversammlung nach den 99. 11 bis 13 des Reichs-
gesetzes, betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von
Schuldverschreibungen, vom 4. Dezember 1899 (Reichs-
Gesetzbl. S. 691) bedarf es der Vorlegung der Urkunde nicht.
Die Eintragung ist öffentlich bekannt zu machen.
Die Vorschriften des Abs. 1 Nr. 2, 3 finden entsprechende
Anwendung, wenn eine für den Inhaber des Briefes ein-
getragene Grundschuld oder Rentenschuld in Theile zerlegt ist.
14. Der vierte Abschnitt fällt weg.
15. Der fünfte Abschnitt erhält die Ueberschrift:
Vierter Abschnitt.
Zwangsvollstreckung. Zwangsversteigerung und JZwangsverwaltung
in besonderen Fällen.
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