Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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S.  41.

Der  Beschluß,  durch  welchen  die  Zwangsliquidation  cröffnet  wird,  ist
öffentlich  bekannt  zu  machen.  Die  ihrem  Wohnorte  nach  bekannten  Bahnpfandgläubiger
  sollen  von  dem  Beschlusse  benachrichtigt  werden.  Der  den  Antrag  auf
Zwangsliquidation  abweisende  Beschluß  des  Gerichts  ist  dem  Antragsteller  von
Amtswegen  zuzustellen.

S.  42.

Gegen  den  Eröffnungsbeschluß  steht  jedem  Bahnpfandgläubiger  sowie  dem
Bahneigenthümer  oder  Konkursverwalter,  gegen  den  abweisenden  Beschluß  dem
Antragsteller  die  sofortige  Beschwerde  nach  Maßgabe  der  Deutschen  Civilprozeßordnung
  (9§9.  577,  568  bis  575)  zu.  Die  Frist  zur  Einlegung  der  Beschwerde
gegen  den  Eröffnungsbeschluß  beginnt  mit  der  Bekanntmachung  desselben  G.  41).

G.  43.

Nach  der  Bekanntmachung  des  Eröffnungsbeschlusses  und  bis  zur  Beendigung
der  Zwangsliquidation  können  die  einzelnen  Bahnpfandgläubiger  ihr  Recht  nicht
selbständig  geltend  machen.

S.  44.

Zugleich  mit  der  Eröffnung  der  Zwangsliquidation  ernennt  das  Gericht
einen  Liquidator  und  beruft  eine  Versammlung  der  Bahnpfandgläubiger  zur  Bestellung
  eines  Ausschusses  von  mindestens  zwei  Mitgliedern.

Die  Berufung  erfolgt  durch  öffentliche  Bekanntmachung  derselben  unter
Angabe  des  Zweckes.  Die  Versammlung  findet  unter  Leitung  des  Gerichts  statt.

Wahlen  erfolgen  nach  relativer  Mehrheit,  andere  Beschlußfassungen  nach
absoluter  Mehrheit  der  Stimmen  der  erschienenen  Gläubiger.  Die  Stimmenmehrheit
  wird  nach  den  Beträgen  der  Forderungen  berechnet.  Die  Inhaber  von
Theilschuldverschreibungen  müssen  dieselben  nach  Anordnung  des  Gerichts  hinterlegt
  haben.

g.  45.

Der  Name  des  Ligquidators  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Ihm  ist  eine
urkundliche  Bescheinigung  seiner  Bestellung  zu  ertheilen,  welche  er  bei  Beendigung
seiner  Geschäftsführung  zurückzureichen  hat.

Die  Vergütung  für  die  Geschäftsführung  des  Liquidators  wird  in  Ermangelung
  einer  Einigung  mit  dem  Ausschusse  der  Bahnpfandgläubiger  und  dem
Bahneigenthümer  oder  Konkursverwalter  durch  das  Gericht  festgesetzt.  Das  Gleiche
gilt  für  eine  den  Mitgliedern  des  Ausschusses  bewilligte  Vergütung,  wenn  über
die  Höhe  derselben  eine  Einigung  mit  der  Versammlung  der  Bahnpfandgläubiger
und  dem  Babneigenthümer  oder  Konkursverwalter  nicht  erzielt  wird.

Der  Liquidator  steht  unter  der  Aufsicht  des  Gerichts.  Das  Gericht  kann
gegen  denselben  Ordnungsstrafen  bis  zu  200  Mark  festsetzen  und  ihn  auf  Antrag
des  Gläubigerausschusses  oder  des  Vahneigenthümers  oder  Konkursverwalters