Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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wegen Pflichtverletzung oder aus anderen wichtigen Gründen entlassen. Vor der 
Entscheidung ist der Liquidator zu hören. 
Gegen die in diesem Paragraphen bezeichneten Entscheidungen des Gerichts 
findet Beschwerde nach Maßgabe der Deutschen Civilprozeßordnung (§§. 568 
bis 575) statt. Die Beschwerde gegen die Entlassung eines Liquidators ist die 
sofortige (I. 577). 
S. 46. 
Der Liquidator hat die Verwerthung aller Bestandtheile der Bahneinheit 
vorzunehmen. In wichtigeren Fällen hat derselbe dem Ausschusse der Bahn- 
pfandgläubiger von der beabsichtigten Maßregel Mittheilung zu machen. 
Die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung von Grundstücken kann 
durch den Liquidator betrieben werden, ohne daß er einen vollstreckbaren Schuld- 
titel erlangt hat. Zur Veräußerung von Grundstücken aus freier Hand bedarf 
der Liquidator der Genehmigung des Ausschusses der Bahnpfandgläubiger sowie 
der Zustimmung des Bahneigenthümers oder Konkursverwalters. 
S. 47. 
Wird einem Unternehmer die Genehmigung zum Fortbetriebe des Bahn- 
unternehmens ertheilt, so kann der Liquidator mit Zustimmung des Ausschusses 
der Bahnpfandgläubiger sowie des Bahneigenthümers oder Konkursverwalters die 
noch vorhandenen Bestandtheile der Bahneinheit als Einheit nach den im F§. 16 
bezeichneten Vorschriften veräußern. 
.. 48. 
So oft aus der Verwerthung von Bestandtheilen der Bahneinheit hin- 
reichende baare Masse vorhanden ist, hat der Liquidator eine Vertheilung vor- 
zunehmen. Die Kosten und Ausgaben der Jwangsliquidation sind vorweg zu 
berichtigen. 
Bei der Vertheilung bestimmen sich die Betheiligten und die Rangordnung, 
nach welcher ihre Ansprüche ein Recht auf Befriedigung gewähren, nach den für 
die Vertheilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung geltenden Vor- 
schriften; an die Stelle der Beschlagnahme tritt die im F. 41 Satz 1 bestimmte 
Bekanntmachung. Die im I. 26 Nr. 1 bezeichneten Entschädigungsansprüche 
gewähren nur ein Recht auf Befriedigung aus dem einzelnen Grundstücke. Die 
Vertheilungen an die Bahnpfandgläubiger erfolgen, ohne daß es einer Anmeldung 
bedarf, auf Grund des Bahngrundbuchs. 
Die Vornahme einer Vertheilung unterliegt der Genehmigung des Aus- 
schusses. Von der beabsichtigten Vertheilung ist der Bahneigenthümer oder 
Konkursverwalter zu benachrichtigen. 
Nicht erhobene Antheile sind nach der Bestimmung des Ausschusses für 
Rechnung der Betheiligten zu hinterlegen.
	        
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