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wegen Pflichtverletzung oder aus anderen wichtigen Gründen entlassen. Vor der
Entscheidung ist der Liquidator zu hören.
Gegen die in diesem Paragraphen bezeichneten Entscheidungen des Gerichts
findet Beschwerde nach Maßgabe der Deutschen Civilprozeßordnung (§§. 568
bis 575) statt. Die Beschwerde gegen die Entlassung eines Liquidators ist die
sofortige (I. 577).
S. 46.
Der Liquidator hat die Verwerthung aller Bestandtheile der Bahneinheit
vorzunehmen. In wichtigeren Fällen hat derselbe dem Ausschusse der Bahn-
pfandgläubiger von der beabsichtigten Maßregel Mittheilung zu machen.
Die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung von Grundstücken kann
durch den Liquidator betrieben werden, ohne daß er einen vollstreckbaren Schuld-
titel erlangt hat. Zur Veräußerung von Grundstücken aus freier Hand bedarf
der Liquidator der Genehmigung des Ausschusses der Bahnpfandgläubiger sowie
der Zustimmung des Bahneigenthümers oder Konkursverwalters.
S. 47.
Wird einem Unternehmer die Genehmigung zum Fortbetriebe des Bahn-
unternehmens ertheilt, so kann der Liquidator mit Zustimmung des Ausschusses
der Bahnpfandgläubiger sowie des Bahneigenthümers oder Konkursverwalters die
noch vorhandenen Bestandtheile der Bahneinheit als Einheit nach den im F§. 16
bezeichneten Vorschriften veräußern.
.. 48.
So oft aus der Verwerthung von Bestandtheilen der Bahneinheit hin-
reichende baare Masse vorhanden ist, hat der Liquidator eine Vertheilung vor-
zunehmen. Die Kosten und Ausgaben der Jwangsliquidation sind vorweg zu
berichtigen.
Bei der Vertheilung bestimmen sich die Betheiligten und die Rangordnung,
nach welcher ihre Ansprüche ein Recht auf Befriedigung gewähren, nach den für
die Vertheilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung geltenden Vor-
schriften; an die Stelle der Beschlagnahme tritt die im F. 41 Satz 1 bestimmte
Bekanntmachung. Die im I. 26 Nr. 1 bezeichneten Entschädigungsansprüche
gewähren nur ein Recht auf Befriedigung aus dem einzelnen Grundstücke. Die
Vertheilungen an die Bahnpfandgläubiger erfolgen, ohne daß es einer Anmeldung
bedarf, auf Grund des Bahngrundbuchs.
Die Vornahme einer Vertheilung unterliegt der Genehmigung des Aus-
schusses. Von der beabsichtigten Vertheilung ist der Bahneigenthümer oder
Konkursverwalter zu benachrichtigen.
Nicht erhobene Antheile sind nach der Bestimmung des Ausschusses für
Rechnung der Betheiligten zu hinterlegen.