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Der Sitz der Sektion ist die Kreisstadt, sofern durch den zuständigen
Minister nichts Anderes bestimmt wird.
Sektionsversammlungen finden nicht statt.
Artikel III.
Für jede Gemeinde bezeichnet die Gemeindevertretung oder, wo eine solche
nicht besteht, der Gemeindevorstand aus der Mitte der der Gemeinde angehörenden,
unter dieses Gesetz fallenden Unternehmer oder bevollmächtigten Betriebsleiter einen
Wahlmann. Innerhalb jedes Kreises (Oberamtsbezirkes) wählen die demselben
angehörenden Wahlmänner aus ihrer Mitte je einen Vertreter. In denjenigen
Gemeinden, welche einen Kreis für sich bilden, wird der Vertreter aus der Zahl
der unter dieses Gesetz fallenden Unternehmer oder Betriebsleiter durch die Ge-
meindevertretung bezeichnet.
Diese Vertreter bilden die Genossenschaftsversammlung (G. 39 des Reichs-
gesetzes).
Durch das Genossenschaftsstatut (§. 38 des Reichsgesetzes) kann vorgeschrieben
werden, daß die Jahl der für jeden Kreis zu wählenden Vertreter vermehrt wird,
oder daß mehrere Kreise zu gemeinsamen Wahlbezirken vereinigt werden.
Artikel IV.
Für diejenigen Berufsgenossenschaften, bei welchen die Verwaltung der Ge-
nossenschaft oder der Sektion, soweit sie den Vorständen zustehen würde, durch
Beschluß der Genossenschaftsversammlung an Organe der Selbstverwaltung über-
tragen worden ist, tritt an die Stelle des Genossenschaftsvorstandes der Provinzial-
ausschuß, an die Stelle des Sektionsvorstandes der Kreis-(Stadt.) Ausschuß, in
den Hohenzollernschen Landen der Amtsausschuß.
Für den Stadtkreis Berlin wird der Sektionsvorstand nach näherer Be-
stimmung des Genossenschaftsstatuts (§. 38 des Reichsgesetzes) gebildet.
Artikel W.
Für Bundesstaaten, welche vor der auf Grund des §. 18 des Gesetzes vom
5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 132) erfolgten Errichtung der Berufsgenossen-
schaften durch den Bundesrath ihr Gebiet oder Theile desselben einer Berufs-
genossenschaft Preußens angeschlossen haben (I. 145 des Reichsgesetzes), wird die
Bildung, der Sitz und die Verwaltung der Sektionen durch das Genossenschafts-
statut geregelt.
. Artikel VI. »
Hinsichtlich der Verwaltung der Berufsgenossenschaften finden folgende Be-
stimmungen Anwendung:
1. Dem Sektionsvorstande liegt die Veranlagung der Betriebe zu den
Gefahrenklassen (J. 52 des Reichsgesetzes) sowie die Abschätzung der
Betriebe (§. 53 des Reichsgesetzes) nach näherer Bestimmung des Statuts
(§. 38 des Reichsgesetzes) ob.