Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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Der Einspruch gemäß §. 55 Abs. 2 und F. 111 Abs. 2 des Reichs- 
gesetzes sowie der Antrag gemäß 9F. 111 Abs. 4 des Reichsgesetzes sind 
bei dem Sektionsvorstande, die Beschwerde gemäß F. 55 Abs. 3 und 
§. 111 Abs. 2 des Reichsgesetzes bei dem Gepnossenschaftsvorstand 
anzubringen. 
Die Bildung eines Genossenschaftsausschusses zur Entscheidung 
über Beschwerden (IJ. 38 Ziffer 3 des Reichsgesetzes) findet nicht statt. 
Von der Eröffnung eines neuen Betriebs (G. 67 des Reichsgesetzes) 
hat der Gemeindevorstand dem Sektionsvorstande Kenntniß zu geben. 
Derselbe hat die Zugehörigkeit zur Genossenschaft zu prüfen. 
Wird die Zugehörigkeit anerkannt, so ist, soweit nicht H. 57 des 
Reichsgesetzes Anwendung findet, nach den 99. 54 und 55 des Reichs- 
gesetzes zu verfahren. 
Wird die Zugehörigkeit beanstandet, so hat der Sektionsvorstand 
die Entscheidung des Genossenschaftsvorstandes einzuholen. 
Wird auch von dem Genossenschaftsvorstande die Zugehörigkeit 
abgelehnt, so hat er der unteren Verwaltungsbehörde Mittheilung hier- 
von zu machen. 
Diese kann den Fall dem Reichsversicherungsamte zur Entscheidung 
vorlegen. Auf Antrag der Berufsgenossenschaft hat sie von dieser Be- 
fugniß Gebrauch zu machen. 
Die Anzeige auf Grund des F. 68 des Reichsgesetzes sowie die An- 
meldung auf Grund des §F. 69 des Reichsgesetzes ist bei dem Sektions- 
vorstand anzubringen. Gegen Bescheide des Sektionsvorstandes steht 
dem Betriebsunternehmer binnen einer Frist von 2 Wochen die Be- 
schwerde an den Genossenschaftsvorstand und gegen dessen Bescheid 
binnen gleicher Frist die Beschwerde an das Reichsversicherungsamt zu. 
. Die Prüfung und „Abnahme der Jahresrechnung der Berufsgenossen- 
schaft (§. 42 Abs. 2 Ziffer 3 des Reichsgesetzes) erfolgt durch die Pro- 
vinziallandtage. 
Bestimmungen über die Rechnungsführung, soweit sie nicht durch 
das Genossenschaftsstatut getroffen sind, werden vorbehaltlich der Vor- 
schriften des I. 115 des Reichsgesetzes durch den Genossenschaftsvorstand 
erlassen. Dieselben bedürfen der Genehmigung des Reichsversiche- 
rungsamtes. 
Für die Vermögensverwaltung sind die Vorschriften des F. 116 des 
Reichsgesetzes maßgebend. Anträge gemäß F. 117 des Reichsgesetzes 
sind seitens der Berufsgenossenschaften durch die Ober-Präsidenten dem 
zuständigen Minister zur Entscheidung vorzulegen. 
Ueber Beschwerden eines Ersatzpflichtigen gegen den schriftlichen Bescheid 
des Genossenschaftsvorstandes, betreffend die Geltendmachung eines Er- 
satzanspruchs (G. 148 des Reichsgesetzes)) entscheiden die Provinzial- 
landtage.
	        
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