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(Nr. 10384.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Theil des Bezirkes des Amtsgerichts Daun. Vom 17. Juli 1902.
Auf Grund des F. 49 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die Zwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereiche des Rheinischen
Rechtes vom 12. April 1888 (Gesetz-Samml. S. 52) und des Artikels 5 der Ver-
ordnung, betreffend das Grundbuchwesen, vom 13. November 1899 (Gesetz-
Samml. S. 519) bestimmt der Justizminister, daß die zur Anmeldung von An-
sprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch im HF. 48 jenes Gesetzes vor-
geschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Daun gehörige Gemeinde Neichen
am 1. September 1902 beginnen soll.
Berlin, den 17. Juli 1902.
Der Justizminister.
Schönstedt.
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(Nr. 10385.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Diez, Hachenburg, Königstein,
Sankt Goarshausen und Usingen. Vom 26. Juli 1902.
Auf Grund des Artikels 15 der Verordnung, betreffend die Anlegung der Grund-
bücher im Gebiete des vormaligen Herzogthums Nassau, vom 11. Dezember 1899
(Gesetz Samml. S. 595) bestimmt der Justizminister, daß die zur Anmeldung
von Rechten behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene Ausschlußfrist
von sechs Monaten
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Diez gehörige Gemeinde Eppenrod,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Hachenburg gehörige Gemeinde Korb,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Königstein gehörigen Gemeinden
Eppenhain und Schönberg,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Sankt Goarshausen gehörige Ge-
meinde Sauerthal,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Usingen gehörige Gemeinde Eschbach
am 1. September 1902 beginnen soll.
Les Plans fur Bex, den 26. Juli 1902.
Der Justizminister.
Schönstedt.
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