Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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Ist das eingeworfene Grundstück in seinen Theilen verschieden belastet oder 
sind verschieden belastete Grundstücke desselben Eigenthümers in die Masse ein— 
geworfen, so ist für jeden der bezeichneten Theile oder für jedes Grundstück oder 
für jede Mehrheit von Grundstücken, welche in gleicher Weise belastet sind, 
mindestens ein neues Grundstück auszuweisen. 
G. 13. 
Für das zu Straßen und Plätzen über den Flächeninhalt der ein— 
geworfenen öffentlichen Wege und Plätze hinaus erforderliche Gelände ist den 
Eigenthümern Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit dieses Gelände 30 
vom Hundert der von den Eigenthümern eingeworfenen Grundfläche übersteigt. 
Die Entschädigung ist als Bruchtheil des Gesammtwerths des zu den 
Straßen und Plätzen bestimmten Geländes zu berechnen. 
S. 14. 
Außer dem Anspruch auf Landzuweisung haben die Eigenthümer ferner 
Anspruch auf Entschädigung in Geld 
1. für entzogene Gebäude, sonstige Bestandtheile und Zubehörstücke des 
eingeworfenen Grundstücks, 
2. für den Verlust des Werthes, der dem eingeworfenen Grundstücke 
vermöge besonderer natürlicher Eigenschaften oder vermöge darauf ge- 
machter Verwendungen zukommt, soweit nicht auf dem zugewiesenen 
Grundstück entsprechender Ersatz geboten wird, 
3. für den Verlust des auf die Benutzung der Gebäude oder die besondere 
Beschaffenheit oder Benutzung des Grundstücks begründeten Gewerbes 
(Fabriken, Handelsgärtnereien, Baumschulen, Thon= und Lehmgruben 
und dergleichen). 
Eine Wertherhöhung, die mit Rücksicht auf die in Aussicht stehende oder 
eingeleitete Umlegung eintritt, bleibt hierbei außer Betracht. 
G. 15. 
Ist das eingeworfene Grundstück mit Rechten belastet, die nach §. 42 
Abs. 1, 2 erlöschen und für die nach K. 20 Entschädigung geleistet werden muß, 
so kann die Kommission dem Eigenthümer die Zahlung eines Geldbetrags bis 
zur Höhe des Minderwerths auferlegen, den das eingeworfene Grundstück in Folge 
der Belastung für ihn hatte (Zuschuß). 
Der LQuschuß ist an die Gemeinde zu zahlen. Dem Eigenthümer ist jedoch 
auf Antrag bis zum Verkauf oder zur Bebauung des Grundstücks gegen eine 
Berzinsung mit dreieinhalb vom Hundert Stundung zu gewähren. 
L. 16. 
Soweit der Werth der auf Grund der N. 11 bis 14 erfolgten Zuweisungen 
elwa hinter dem Werthe des eingeworfenen Grundstücks; zurtickbleiben sollte, haben 
die Eigenthümer Anspruch auf weitere Entschädigung in Geld.
	        
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