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Ist das eingeworfene Grundstück in seinen Theilen verschieden belastet oder
sind verschieden belastete Grundstücke desselben Eigenthümers in die Masse ein—
geworfen, so ist für jeden der bezeichneten Theile oder für jedes Grundstück oder
für jede Mehrheit von Grundstücken, welche in gleicher Weise belastet sind,
mindestens ein neues Grundstück auszuweisen.
G. 13.
Für das zu Straßen und Plätzen über den Flächeninhalt der ein—
geworfenen öffentlichen Wege und Plätze hinaus erforderliche Gelände ist den
Eigenthümern Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit dieses Gelände 30
vom Hundert der von den Eigenthümern eingeworfenen Grundfläche übersteigt.
Die Entschädigung ist als Bruchtheil des Gesammtwerths des zu den
Straßen und Plätzen bestimmten Geländes zu berechnen.
S. 14.
Außer dem Anspruch auf Landzuweisung haben die Eigenthümer ferner
Anspruch auf Entschädigung in Geld
1. für entzogene Gebäude, sonstige Bestandtheile und Zubehörstücke des
eingeworfenen Grundstücks,
2. für den Verlust des Werthes, der dem eingeworfenen Grundstücke
vermöge besonderer natürlicher Eigenschaften oder vermöge darauf ge-
machter Verwendungen zukommt, soweit nicht auf dem zugewiesenen
Grundstück entsprechender Ersatz geboten wird,
3. für den Verlust des auf die Benutzung der Gebäude oder die besondere
Beschaffenheit oder Benutzung des Grundstücks begründeten Gewerbes
(Fabriken, Handelsgärtnereien, Baumschulen, Thon= und Lehmgruben
und dergleichen).
Eine Wertherhöhung, die mit Rücksicht auf die in Aussicht stehende oder
eingeleitete Umlegung eintritt, bleibt hierbei außer Betracht.
G. 15.
Ist das eingeworfene Grundstück mit Rechten belastet, die nach §. 42
Abs. 1, 2 erlöschen und für die nach K. 20 Entschädigung geleistet werden muß,
so kann die Kommission dem Eigenthümer die Zahlung eines Geldbetrags bis
zur Höhe des Minderwerths auferlegen, den das eingeworfene Grundstück in Folge
der Belastung für ihn hatte (Zuschuß).
Der LQuschuß ist an die Gemeinde zu zahlen. Dem Eigenthümer ist jedoch
auf Antrag bis zum Verkauf oder zur Bebauung des Grundstücks gegen eine
Berzinsung mit dreieinhalb vom Hundert Stundung zu gewähren.
L. 16.
Soweit der Werth der auf Grund der N. 11 bis 14 erfolgten Zuweisungen
elwa hinter dem Werthe des eingeworfenen Grundstücks; zurtickbleiben sollte, haben
die Eigenthümer Anspruch auf weitere Entschädigung in Geld.