Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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Zur  Herbeiführung  von  Vereinbarungen  im  Sinne  der  Abs.  1  und  2  kann
der  Bezirksausschuß  eine  angemessene  Frist  bestimmen,  innerhalb  deren  die  Einleitung
  des  Umlegungsverfahrens  ausgesetzt  bleibt.  Er  hat  die  Frist  zu  bestimmen,
wenn  der  Magistrat  oder  mindestens  eine  solche  Mehrheit  von  Eigenthümern,
die  unter  den  Voraussetzungen  des  Abs.  2  in  Gemeinschaft  mit  dem  Magistrat
zur  Stellung  des  dort  vorgesehenen  Antrags  nach  dem  Ermessen  des  Bezirksausschusses
  berechtigt  sein  würde,  darauf  antragen.

Die  Entscheidungen  in  den  Fällen  des  Abs.  1  bis  3  werden  von  dem
Bezirksausschuß  im  Beschlußverfahren  getroffen.  Der  Beschluß  im  Falle  des
Abs.  3  ist  endgültig.

Zweiter  Abschnitt.
Das  Umlegungsverfahren.

1.  Einleitungsverfügung.  Umlegungskommission.

S.  S.

Stehen  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  für  die  Einleitung  des  Umlegungsverfahrens
  endgültig  fest,  so  verfügt  der  Regierungspräsident  die  Einleitung  und
ernennt  zur  Durchführung  des  Verfahrens  eine  Kommission.

Der  Kommission  haben  zwei  Kommissare  des  Regierungspräsidenten,  von
denen  der  eine  mit  dem  Vorsitze,  der  andere  mit  der  Stellvertretung  des  Vorsitzenden
  zu  beauftragen  ist,  sowie  als  Mitglieder  wenigstens  je  ein  Bausachver—
ständiger,  ein  zum  Richteramte  befähigter  Rechtsverständiger,  ein  geprüfter  Land—
messer  sowie  ein  Sachverständiger  für  die  Bewerthung  der  Grundstücke  anzuge—
hören.  Magistratsmitglieder  können  nicht  Mitglieder  der  Kommission  sein.

Vor  der  Ernennung  der  Kommissionsmitglieder  sind  der  Magistrat  und
die  Eigenthümer  mit  Vorschlägen  zu  hören.

Die  Mitglieder  haben  Anspruch  auf  Ersatz  der  baaren  Auslagen  und  auf
Gebühren  nach  Maßgabe  der  für  Sachverständige  in  gerichtlichen  Angelegenheiten
bestehenden  Vorschriften.

Die  Kommission  ist,  unbeschadet  der  Bestimmung  im  F.  36  Abs.  2,
beschlußfähig,  wenn  sämmtliche  Mitglieder  zur  Beschlußfassung  eingeladen  und
der  Vorsitzende  oder  sein  Stellvertreter  und  mindestens  die  Hälfte  der  Mitglieder
anwesend  sind;  sie  beschließt  nach  Stimmenmehrheit;  bei  Stimmengleichheit  entscheidet
  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Die  Kommission  wird  gerichtlich  und  außergerichtlich  durch  den  Vorsitzenden
vertreten.

Die  Urkunden  der  Kommission  sind  öffentliche.  Ihre  Protokolle  und  der
Vertheilungedlan  haben  die  Kraft  gerichtlicher  Urkunden.

Die  Emleitung  des  Verfabrens  und  die  Ernennung  der  Kommission  sind
in  orts  ablicher  Weise  öffentlich  bekannt  zu  machen.