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daß Grundstücke Fideikommiß oder Stammgut sind oder im Lehn= oder Leih-
verbande stehen oder mit Reallasten, Hypotheken, Grundschulden oder Renten-
schulden belastet sind, finden entsprechende Anwendung.
7. Nachtragsvertheilungsplan.
S. 45.
Erhöht sich der Aufwand der Gemeinde (I. 29 Abs. 2) in Folge des Aus-
ganges erhobener Rechtsstreitigkeiten, so ist der Mehrbetrag auf den Antrag der
Gemeinde durch die Kommission auf die Eigenthümer nachträglich zu vertheilen.
Der Antrag ist spätestens innerhalb eines Monats nach endgültiger Beendigung
des letzten anhängigen Rechtsstreits zu stellen.
Ermäßigt sich der Aufwand aus dem im Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Anlasse,
so ist der Minderbetrag den Eigenthümern im Verhältniß ihrer Beiträge zu Gute
zu rechnen oder zu erstatten. Wird hierüber eine Einigung nicht erzielt, so hat
der Magistrat bei der Kommission die Aufstellung eines nachträglichen Ver-
theilungsplans zu beantragen. Der Antrag kann auch von einem Eigenthümer
gestellt werden.
Die nach F. 23 Abs. 2 entstehenden Aufwendungen können, soweit sie
nicht bereits nach den 99. 29, 30, 34 ff. vertheilt sind, in dem nachträglichen
Vertheilungsplane berücksichtigt werden.
Auf den nachträglichen Vertheilungsplan finden die Vorschriften der §#. 16,
29, 30, 34 bis 38 entsprechende Anwendung.
S. 46.
Soweit der Werth der auf Grund der 88. 11 ff. erfolgten Zuweisungen
abzüglich des Umlegungsbeitrags (§. 45) den im 9. 16 Abs. 1, 2 bezeichneten
Werth des eingeworfenen Grundstücks nicht mehr erreichen würde, kann der Eigen-
thümer von der Gemeinde im Rechtswege die Nichterhebung des Umlegungs-
beitrags oder die Erstattung des gezahlten Betrags beanspruchen. Die Klage ist
binnen drei Monaten von dem Tage ab zulässig, an welchem der Umlegungs-
beitrag endgültig feststeht.
Die nach Abs. 1 nicht einziehbaren Umlegungsbeiträge können in einem
nachträglichen Vertheilungsplan anderweitig vertheilt werden. Die Vorschriften
des §. 45 Abs. 1, 4 finden Amwendung.
8. Zustellungen.
8. 47.
Auf die von der Kommission zu bewirkenden Zustellungen finden die Vor—
schriften des Gesetzes über die allgemeine Landesrerwaltung vom 30. Juli 1883
(Gesetz= Samml. S. 195 ff.) und die zu dessen Ausfuhrung erlassenen Be-
stummungen über die Zustellung von Beschlussen des Bezirksausschusses ent-
sprechende Anwendung.