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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 38. —
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Inhalt: Gesetz zur Ausführung des 8.7 Abs. 2 des Reichsgesetzes, betreffend die Unfallfürsorge für
Gefangene, S. 293. — Verordnung über die Juständigkeit der Verwaltungsgerichte und den
Instanzenzug für Streitigkeiten, welche nach dem Reichsgesetze, betreffend die Unfallfürsorge für
Gefangene, im Verwaltungsstreitverfahren zu entscheiden sind, S. 294. — Bekanntmachung
der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungs = Amtsblätter verdffentlichte#:
landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 295.
(Nr. 10388). Gesetz zur Ausführung des §. 7 Abs. 2 des Reichsgesetzes, betreffend die Unfall-
fürsorge für Gefangene. Vom 28. Juli 1902.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie, für
den ganzen Umfang derselben, was folgt:
K. 1.
Die Verpflichtung des Staates zur Leistung der nach dem Gesetze, be-
treffend die Unfallfürsorge für Gefangene, vom 30. Juni 1900 — Reichs-
Gesetzbl. S. 536 — zu gewährenden Entschädigungen wird, soweit nicht der
Verletzte zur Zeit des Unfalls in einer vom Staate unterhaltenen Anstalt unter-
gebracht oder der Unfall bei Zwangsarbeiten in staatlichen Betrieben erfolgt ist,
gemäß §. 7 Abs. 2 des angezogenen Gesetzes auf diejenigen öffentlichen Körper-
schaften übertragen, denen die Unterhaltung der Anstalt obliegt, in welcher die
verletzte Person untergebracht ist, oder durch deren Organe sie zur Gemeinde-
arbeit oder zu sonstigen Arbeiten auf Grund gesetzlicher oder polizeilicher Be-
stimmung zwangsweise angehalten worden ist.
S. 2.
Soweit nach F. 1 die Entschädigungspflicht einem Ortsarmenverband obliegt,
hat der Landarmenverband, welchem der verpflichtete Ortsarmenverband angehört,
diesem die Rente insoweit zu erstatten, als sie über den Betrag der Armen-
Gesetz= Samml. 1902. (Nr. 10388—10389.) 56
Ausgegeben zu Berlin den 26. August 1902.