Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

— 295s — 
Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses ist nur das Rechtsmittel der 
Revision zulässig. 
K. 2. 
g Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem im 8. 1 angeführten Gesetz 
in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Infiegel. 
Gegeben Saßnitz an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 28. Juli 1902. 
(#. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bülow. Schönstedt. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. Studt. 
Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. Frhr. v. Hammerstein. Möller. 
Budde. 
  
Bekanntmachung. 
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz-Samml. S. 357) 
sind bekannt gemacht: 
1. der Allerhöchste Erlaß vom 20. Juni 1902, durch welchen genehmigt 
worden ist, daß bei der von der Staatsbauverwaltung auszuführenden 
Anschlußbahn von der Insel „Hoheschaar““ nach dem Staatsbahnhofe 
Wilhelmsburg zur Entziehung und zur dauernden Beschränkung des für 
diese Anlage in Anspruch zu nehmenden Grundeigenthums das Ent- 
eignungsverfahren in Anwendung gebracht wird, durch das Amtsblatt 
der Königl. Regierung zu Lüneburg Nr. 31 S. 201, ausgegeben am 
1. August 1902; 
2. der Allerhöchste Erlaß vom 20. Juni 1902, betreffend die Verleihung 
des Enteignungsrechts an die Gesellschaft mit beschränkter Haftung 
„Salzwedeler Kleinbahn Südost“ zu Salzwedel zur Entziehung und zur 
dauernden Beschränkung des zum Bau und Betrieb einer Kleinbahn von 
Salzwedel nach Jeggeleben in Anspruch zu nehmenden Grundeigenthums, 
durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Magdeburg Nr. 30 
S. 375) ausgegeben am 26. Juli 1902;
	        
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