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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— N 39—
(Nr. 10390.) Gesetz, betreffend die Neuregelung der Vertragsverhältnisse der Main-Neckar-
bahn. Vom 7. Juli 1902.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec.
verordnen unter Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt:
K. 1.
Der beigedruckte Staatsvertrag über die Vereinfachung der Verwaltung
der Main-Neckarbahn vom 14. Dezember 1901 wird genehmigt.
G. 2.
Die etatsmäßigen Stellen der Beamten der Main-Neckarbahn sowie der
Hessischen Nebenbahnen Eberstadt-Pfungstadt, Bickenbach— Seeheim und Wein-
heim— Fürth bleiben den betheiligten Beamten nach Maßgabe der Etats dieser
Bahnen für das Kalenderjahr 1902 bis zum 31. März 1903 vorbehalten. Die
Hessischen und Badischen Beamten erlangen indessen hierdurch gegen die Preußische
Staatskasse keinen Anspruch auf Diensteinkommen) Pension und Hinterbliebenen-
versorgung.
C. 3.
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Travemünde, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 7. Juli 1902.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bülow. Schönstedt. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. Studt.
Frhr. v. Rheinbaben. Frhr. v. Hammerstein. Möller. Budde.
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Gesetz= Samml. 1002. (Nr. 10390.) 57
Ausgegeben zu Berlin den 9. September 1902.