Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. a2. —
Inhalt: Gesetz, betreffend die Vorausleistungen zum Wegebau, S. 315. — Bekanntmachung der nach
dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungs. Amtsblätter veröffentlichten landes.
herrlichen Erlasse, Urkunden 72c., S. 318.
(Nr. 10397.) Gesetz, betreffend die Vorausleistungen zum Wegebau. Vom 18. August 1902.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags für den Umfang der
Monarchie, was folgt:
S. 1.
Wird ein öffentlicher Weg oder eine Brücke, welche eine selbständige Ver-
kehrsanlage bildet, in Folge der Anlegung von Fabriken, Bergwerken, Stein-
brüchen, Ziegeleien oder ähnlichen Unternehmungen vorübergehend, oder durch
deren Betrieb dauernd, in erheblichem Maße abgenutzt, so kann auf Antrag der-
jenigen, deren Unterhaltungslast dadurch vermehrt wird, dem Unternehmer nach
Verhältniß dieser Mehrbelastung, wenn und insoweit sie nicht durch die Erhebung
von Chaussee-, Wege-, Pflaster= oder Brückengeld gedeckt wird, ein angemessener
Beitrag zu der Unterhaltung des betreffenden Weges auferlegt werden.
G. 2.
Insoweit ein engerer oder weiterer Kommunalverband die gesetzlich einem
anderen Kommunalverband oder dem Staate obliegende Unterhaltung von Wegen
auszuführen hat, ist er zur Stellung von Anträgen gemäß §. 1 selbständig
berechtigt.
g. 3.
Der Staat ist zur Stellung derartiger Anträge nur befugt, sofern er als
Gutsherr in Betracht kommt.
Geset · Samml. 1902. (Nr. 10397.) 61
Ausgegeben zu Berlin den 25. September 1902.