Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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K  103.  Das  Vorslebera###  kann  die  zur  Exekution  stevenden  rechtekrästig
erkannten  Strafen  zwar  einfordern,  deren  Einziehung  aber  nach  eigener  Wahl
nur  durch  den  Magistrat  oder  die  Gerichte,  welche  einer  diesfälligen  Requisition
amweigerlich  genügen  müssen,  veranlassen.

Urfkundlich  haben  Wir  dieses  Statuk,  welchem  Wir  hierdurch  Gesetzes-Kraft
  verleihen,  und  über  welches  Wir  fest  und  uuverbrüchlich  gehalten  wissen
wollen,  durch  Unsere  eigenhändige  Unterschrift  und  unter  Beifügung  Unsers  großen
Aoniglichen  Insiegels  vollzogen.)  Gegeben  Berlin,  den  21sten  Mai  1822.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
C.  Fürst  v.  Hardenderg.  Graf  v.  Bülow.

 

(o.  726.)  Tarif,  nach  welchem  das  Führgeld  für  das  Uebersetzen  über  den  Gilgestrom
bei  Reatischken  erhoben  werden  soll.  Vom  29  sten  Mai  1822.

 

Eilber-fengroschen.s
  nige.

 

1)  Fa  eine  Frachtfuhre

a)  fuͤr  den  Wagen  .........  ..  ..  .  ...  ......  I  4

b)  für  jedes  Pfero  —  8

2)  Fuͤr  Kutschen  und  andere  zum  Transport  von  Personen  und
ländlichen  Erzeugnissen  bestimmte  Fuhrwerke

a)  für  den  Wmgen  —  8

b)  für  jedes  Pferd  ....-  8
3)  Fuͤr  ein  Pferd

a)  mit  einem  Reiter  ..............  1  —

b)  ohne  Reiter  ....................  —  8
4)  Für  jede  Person  und  was  solche  als  Last  bei  sich  führen  kann.  —  4
5)0  Für  eine  Person  mit  einem  Schubkarren  —  5
6)  Für  ein  Stück  Rindviieee  .  ...  ..  .....  —  4
7)  Far  ein  Kalb,  Schwein,  Hammel,  Schaaf,  Lamm  oder  Ferkel!  —  1

 

 

 

Ausnahmen.

1)  Die  auf  Kommando  geschickten  Offiziere,  Unteroffiziere  und  Gemeinen,  auch
Ordonanzen,  so  wie  die  zur  Uebung  gehenden  Landwehrmänner  werden  frei
über-