Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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(Xr. 10400.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für 
einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Braubach, Hadamar, Hom- 
burg v. d. H., Katzenelnbogen, Rennerod, Sankt Goarshausen, Usingen und 
Wallmerod. Vom 21. Oktober 1902. 
A# Grund des Artikels 15 der Verordnung, betreffend die Anlegung der Grund- 
buücher im Gebiete des vormaligen Herzogthums Nassau, vom 11. Dezember 1899 
(Gesetz= Samml. S. 595) bestimmt der Justizminister, daß die zur Anmeldung 
von Rechten behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene Ausschlußfrist 
von sechs Monaten 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Braubach gehörige Gemeinde Frücht, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Hadamar gehörige Gemeinde Elz, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Homburg v. d. H. gehörige Gemeinde 
Stierstadt, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Katzenelnbogen gehörige Gemeinde 
Klingelbach, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Rennerod gehörige Gemeinde 
Waigandshain, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Sankt Goarshausen gehörige Gemeinde 
Reichenberg, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Usingen gehörige Gemeinde Michelbach, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Wallmerod gehörige Gemeinde 
Weidenhahn 
am 1. Dezember 1902 beginnen soll. 
Berlin, den 21. Oktober 1902. 
Der Justizminister. 
Schönstedt. 
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Bekanntmachung. 
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz Samml. S. 357) 
sind bekannt gemacht: 
1. der Allerhöchste Erlaß vom 19. Juli 1902, durch welchen genehmigt 
worden ist, daß bei der von der Staatsbauverwaltung auszuführenden 
Herstellung eines Sicherheitshafens bei Oppeln zur Entziehung und zur 
dauernden Beschränkung des für diese Anlage und die damit in Ver- 
bindung stehenden Arbeiten in Anspruch zu nehmenden Grundeigenthums 
das Enteignungsverfahren zur Anwendung gebracht wird, durch das 
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Oppeln Nr. 34 S. 266, aus- 
gegeben am 22. August 1902,
	        
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