Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

337 
(Nr. 10107.) Allerhöchster Erlaß vom 8. Dezember 1902, betreffend die Vereinigung der 
Konsistorien in Hannover und Stade. 
Auf Ihren Bericht vom 5. Dezember d. J. verordne Ich kraft der Mir als 
Träger des landesherrlichen Kirchenregiments zustehenden Befugnisse für die 
evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Hannover, was folgt: 
L. 1. 
Die Konsistorien in Hannover und Stade werden zu einem Konsistorium 
vereinigt, welches seinen Sitz in Hannover hat. Der Wirkungskreis des 
Konsistoriums begreift die Geschäfte der bisberigen beiden Konsistorien. 
G. 2. 
Obige Bestimmung tritt am 1. Januar k. J. in Kraft. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Neues Palais, den S. Dezember 1902. 
Wilhelm. 
Studt. 
An den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten. 
— — —— — 
(JTr. 10408.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für 
einen Theil des Bezirkes des Amtagerichts Neumagen. Vom 9. De- 
zember 1902. 
A## Grund der §#H. 48, 49 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die 
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereiche des 
Rheinischen Rechtes vom 12. April 1888 (Gesetz= Samml. S. 52) und des 
Artikels 5 der Verordnung, betreffend das Grundbuchwesen, vom 13. November 
1899 (Gesetz= Samml. S. 519) bestimmt der Justizminister, daß die zur An- 
meldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene 
Ausschlußfrist von sechs Monaten 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Neumagen gehörige Gemeinde 
Deuselbach 
am 15. Januar 1903 beginnen soll. 
Berlin, den 9. Dezember 1902. 
Der Justizminister. 
Schönstedt. 
— —— ——— –
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.