Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

S. 3. 
Wenn die im 8g. 2 bezeichneten Grundstücke gemeinschaftliches Eigenthum 
von mehr als drei Personen sind, so ist die Ausübung des Jagdrechts nicht 
sämmtlichen Miteigenthümern gestattet. Diese müssen sie vielmehr einem bis 
höchstens dreien unter ihnen übertragen. Doch steht ihnen auch frei, das Jagd- 
recht ruhen oder durch einen angestellten Jäger ausüben zu lassen, oder zu ver- 
pachten. Juristische Personen, insbesondere Gemeinden, dürfen das Jagdrecht 
auf solchen ihnen gehörenden Grundstücken (G. 2) nur durch Verpachtung oder 
durch einen angestellten Jäger ausüben. Das Gleiche gilt von Gesellschaften, 
welche Grundeigenthum besitzen. 
KC. 4. 
Alle Grundstücke eines Gemeindebezirkes, welche nicht zu den im §. 2 be- 
zeichneten gehören, bilden, auch wenn sie einen land= oder forstwirthschaftlich 
benutzten Flächenraum von 75 Hektar im Zusammenhange nicht umfassen, der 
Regel nach einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Es ist aber den Gemeindevor- 
ständen gestattet, nach freier Uebereinkunft mehrere ganze Gemeindebezirke oder 
Theile eines solchen mit einem anderen Gemeindebezirke zu einem gemeinschaftlichen 
Jagdbezirke zu vereinigen. 
Auch ist der Gemeindevorstand befugt, mit Genehmigung des Amts- 
ausschusses, aus dem Bezirk einer Gemeinde mehrere für sich bestehende Jagdbezirke 
zu bilden, von denen jedoch keiner eine geringere Fläche als 200 Hektar um- 
fassen darf. 
Den Eigenthümern der im F. 2 bezeichneten Grundstücke ist es gestattet, 
sich mit diesen Grundstücken dem Jagdbezirk ihrer Gemeinde anzuschließen. Die 
Beschlüsse über alle dergleichen Abänderungen der gemeinschaftlichen Jagdbezirke 
dürfen sich auf keinen kürzeren Zeitraum als auf sechs Jahre und auf keinen längeren 
als auf zwölf Jahre erstrecken. 
G. 5. 
Grundstücke, welche keinen eigenen Jagdbezirk bilden, aber von eigenen 
Jagdbezirken ganz oder größtentheils umschlossen sind, werden dem gemeinschaft- 
lichen Jagdbezirke der Gemeinde nicht zugeschlagen. Die Eigenthümer solcher 
Grundstücke sind verpflichtet, die Ausübung der Jagd auf ihnen dem Eigenthümer 
des sie ganz oder größtentheils umschließenden eigenen Jagdbezirkes auf dessen 
Verlangen gegen eine nach dem Jagdertrage zu bemessende Entschädigung pacht- 
weise zu übertragen oder die Jagdausübung gänzlich ruhen zu lassen. 
Macht der Berechtigte von seiner Befugniß, die Jagd auf den umschlossenen 
Grundstücken zu pachten, beim Anerbieten des Eigenthümers nicht Gebrauch, 
so steht diesem die Ausübung der Jagd auf den umschlossenen Grundstücken zu. 
Stoßen mehrere derartige Grundstücke an einander, so daß sie eine zusammen- 
hängende Fläche von mindestens 75 Hektar umfassen, so bilden sie einen für sich 
bestehenden gemeinschaftlichen Jagdbezirk (I. 4).
	        
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