Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

V. Strafbestimmungen. 
s. 23. 
Wer zwar mit einem Jagdscheine versehen, aber ohne Begleitung des Jagd- 
berechtigten oder ohne dessen schriftlich ertheilte Erlaubniß bei sich zu führen, die 
Jagd auf einem fremden Jagdbezirk ausübt, wird mit einer Geldstrafe von 
5 bis 15 Mark bestraft. 
Wer die Jagd auf seinem eigenen Grundstücke gänzlich ruhen zu lassen 
verpflichtet ist, sie aber dennoch darauf ausübt, wird mit einer Geldstrafe von 
30 bis 60 Mark und Einziehung der dabei gebrauchten Jagdgeräthe und 
Hunde bestraft. 
S 24. 
Für das Tödten oder Einfangen von Wild während der vorgeschriebenen 
Schonzeiten sowie für das verbotene Fangen von Wild in Schlingen (I. 12) 
treten folgende Geldstrafen ein: 
1. für ein Stück Rothwlldd . . .. . . . . . .. . . .. 90 Mark, 
2. für ein Stück Damwild .. . . .. . . . . . . . . . . . . . . .. . . .. 60„ 
3. für ein Stück Rehwiiid. . . .. 30 „ 
4. für einen Hasen oder einen Dahs · 10 „ 
5. für ein Stück Auerwild oder einen Fasaenen 30 „ 
6. für ein Stück Birk- oder Haselwill 8 10 „ 
7. für ein Rebhuhn, eine Wachtel, ein schottisches Moorhuhn, 
eine Schnepfe, eine Bekassine, eine Wildente oder eine 
Wildtauebbee . .. 5 
Wenn mildernde Umstände vorhanden sind, kann die Geldstrafe bis auf 
1 Mark ermäßigt werden. 
Vorstehende Vorschriften finden keine Anwendung auf Wild, welches während 
der Schonzeit in eingefriedigten Wildgärten (§F. 15) oder auf Grund Auftrags 
oder mit Genehmigung der Jagdpolizeibehörde (§§. 20 und 21) getödtet oder 
eingefangen wird. 
g. 25. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des §. 17 werden mit Geld- 
strafen von 5 bis 150 Mark bestraft. Neben der Geldstrafe ist auf Einziehung 
des Wildes zu erkennen. 
g. 26. 
Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark wird bestraft, wer 
1. Schlingen stellt, um Wild zu fangen (G. 12), 
2. an Sonn= und Feiertagen Treibjagden veranstaltet oder während der 
Vormittagsstunden zwischen 8 und 12 Uhr sonst die Jagd ausübt (J. 13), 
3. Kiebitz-, oder Möveneier nach dem 30. April ausnimmt (I. 10), 
4. die im letzten Absatze des §. 20 vorgeschriebene Anzeige gar nicht oder 
schuldhaft nicht rechtzeitig erstattet.
	        
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