Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

älteren Provinzen vom 31. März 1895, betreffend die Verwaltung des Pfarr— 
Wittwen- 
und Waisenfonds, Kirchliches Gesetz= und Verordnungs-Blatt des 
Evangelischen Ober-Kirchenraths S. 17) mit folgenden Maßgaben angeschlossen: 
a) 
b) 
0) 
d) 
Die Bezirkssynodalkasse entrichtet an den Pfarr-Wittwen- und Waisen- 
fonds als Grundleistung einen Jahresbeitrag von 400 Mark für jede 
Parrstelle oder jede sonstige Rechte auf Wittwen= und Waisengeld ge- 
währende Stelle des Bezirkes. 
Auf Grund der Rechnung des Fonds ist zuerst für das Rechnungs- 
jahr 1901 und sodann alle 5 Jahre für das letzte Rechnungsjahr des 
5 jährigen Zeitraums zu ermitteln, wie viel von der gesammten Ist- 
Einnahme des Fonds aus steuerlichen Leistungen, Pfarrbeiträgen, 
Staatsrenten und Kapitalzinsen auf die einzelne Pfarrstelle beziehungs- 
weise sonstige am Pfarr-Wittwen= und Waisenfonds betheiligte Stelle 
der bisher angeschlossenen Landeskirchen durchschnittlich entfällt; in deim 
Verhältnisse, in welchem der hiernach jeweilig sich ergebende Durch- 
schnittsantheil der Pfarrstelle beziehungsweise sonstigen Stelle den für 
1901 ermittelten Durchschnittsantheil übersteigt oder hinter demselben 
zurückbleibt, erhöht beziehungsweise vermindert sich die zu a bezeichnete 
Grundleistung. Bei der hiernach ermittelten Summe sind überschießende 
Theile einer Mark auf volle Mark abzurunden. 
Das Konsistorium sorgt für die Einziehung des Beitrags und 
führt ihn an den Pfarr-Wittwen= und Waisenfonds ab. 
Diejenigen Geistlichen, welche beim Inkrafttreten dieses Gesetzes oder 
bei künftigem Eintritt in ein nach §. 1 Rechte auf Wittwen= und 
Waisengeld gewährendes Amt bereits ein für die Berechnung des 
Wittwengeldes in Betracht kommendes Dienstalter haben, können, um 
die Anrechnung der gesammten früheren Dienstzeit für Zwecke der 
Reliktenversorgung zu erlangen, einen Pfarrbeitrag an den Pfarr- 
Wittwen= und Waisenfonds für die gesammte anzurechnende Dienst- 
zeit nach den für die bisher angeschlossenen Landeskirchen geltenden 
Vorschriften in Jahresbeiträgen von zwei Prozent des Diensteinkommens 
beziehungsweise des Ruhegehalts, welches sie bezieben, nachzahlen. 
Diese Jahresbeiträge sind von dem durch 100 Mark theilbaren 
Gesammtbetrage des Einkommens zu berechnen und zu je einem Viertel 
in den ersten Tagen jedes Kalendervierteljahrs portofrei an die Kasse 
des Konsistoriums zu Frankfurt a. M. einzuzahlen. 
Etwaige Verpflichtungen der Allgemeinen Wittwen-Verpflegungsanstalt 
gegen Wittwen von Geistlichen des Konsistorialbezirkes Frankfurt a. M. 
gehen auf den Pfarr-Wittwen= und Waisenfonds nicht über. 
e) Die Bezirkssynode hat das Recht, einen Synodaldeputirten als Mit- 
glied in den Verwaltungsausschuß zu wählen.
	        
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