Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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zeichnung  der  Fahrt  ausgelegten  Tonnen,  Bollen  oder  Boyen  nicht
sogleich  dem  naͤchsten  Fischereibeamten  Anzeige  erstattet  (F.  34.),
soll  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  funfzig  Thalern,

P)  ein  Fischer,  welcher  die  zur  Befestigung  seiner  Säcke  und  Reusen  eingeschlagenen
  Pfähle  nicht  mit  der  Nummer  seines  Legitimationsscheins
  bezeichnet,  oder  sie  nach  beendigter  Fischerei  herauszuziehen  unterläßt
  (§.  35.),

mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  zehn  Thalern,  und
wenn  er  die  Pfähle  so  einschlägt,  daß  sie  nicht  über  das  Wasser
hervorragen,  oder  wenn  er  sie  unter  dem  Wasser  abgebrochen  oder
abgesägt  siehen  läßt,

bis  zu  funfzig  Thalern  bestraft  werden,
sofern  nicht  auf  Grund  des  §F.  302.  des  Strafgesetzbuchs  vom  14.  April
1851.  eine  härtere  Strafe  verwirkt  ist.

.  4¼.

Wer  bei  dem  Betriebe  der  Fischerei  den  amtlichen  Anordnungen  der
Fischerei-Aufsichtsbeamten  nicht  Folge  leistet,  wer  dabei  sich  der  im  F.  39.  erwähmen
  Fahrzeuge  ohne  die  vorgeschriebene  Bezeichnung  bedient,  wer  dabei
den  vorschriftsmäßigen  Legitimationsschein  nicht  bei  sich  führt,  oder  den  Fischerei-Aufsichtsbeamten
  auf  deren  Verlangen  nicht  vorzeigt,  soll  mit  einer  Geldbuße
  bis  zu  zehn  Thalern  bestraft  werden.

K.  45.

Alle  nicht  mit  besonderen  Strafen  bedrohten  Uebertretungen  dieser  Fischerei-Ordnung
  werden  mit  einer  Geldbuße  bis  zu  dreißig  Thalern  belegt.

Die  Strafbestimmungen  der  Hafenpolizei-Ordnung  für  die  Häfen  und
Binnengewässer  von  Stettin  und  Swinemünde  vom  22.  August  1833.  bleiben
in  Kraft  und  werden  daher  durch  vorstehende  Bestimmungen  nicht  alterirt.

g.  40.

Jeder  Rückfall  zieht  eine  Verschärfung  der  Strafe  nach  sich,  wobei  es
keinen  Unterschied  macht,  ob  die  früheren  Enaffäll  vor  oder  nach  dem  Eintritte
  der  Gesetzeskraft  der  gegenwärtigen  Fischerei-Ordnung  vorgekommen  sind,
und  ob  die  früheren  Strafen  ordentliche  oder  außerordentliche  gewesen,  und  ob
sie  vollstreckt  worden  sind  oder  nicht.

Ueber  das  hochste  Maaß  der  für  die  betreffende  Uebertretung  angedrohten
  Strafe  darf  jedoch  nicht  hinausgegangen  werden.

G.  47.

Im  Rückfalle  befindet  sich  derjenige,  welcher,  nachdem  er  rechtskräftig
verurtheilt  worden,  innerhalb  der  nächsten  zwei  Jahre  nach  der  Verurtheilung
eine  fernere  Uebertretung  der  Vorschriften  der  Fischerei-Ordnung  begeht.

S.  48.

Den  auf  eigenen  dienstlichen  Wahrnehmungen  beruhenden  Angaben  der
(Xr.  5125.)  au