Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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Dereinigungsvertrag. 
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Owischen der Stadtgemeinde Gelsenkirchen und der Landgemeinde Bulmke wird 
nachstehender Vertrag abgeschlossen. 
1. 
Vom 1. April 1903 ab wird die Landgemeinde Bulmke mit der Stadt- 
gemeinde Gelsenkirchen vereinigt. 
2. 
Mit dem Tage der Vereinigung werden die Aktiva und Passiva beider 
Gemeinden zu einem einheitlichen Ganzen verschmolzen. Stiftungsvermögen 
bleibt jedoch den stiftungsmäßigen Zwecken nach wie vor erhalten. 
3. 
Die für Bulmke erlassenen Ortsstatute, Steuerordnungen, Reglements und 
Polizeiverordnungen bleiben einstweilen in Kraft, bis sie im ordnungsmäßigen 
Wege aufgehoben werden, sofern nicht in diesem Vertrag etwas anderes be- 
stimmt ist. 
4. 
1. Bis zum 1. Januar 1915 bilden die jetzige Stadtgemeinde Gelsen- 
kirchen und die jetzige Landgemeinde Bulmke je einen besonderen Wahlbezirk. 
Die juristischen Personen, welche im Jahre 1902 in mehreren der be- 
teiligten Gemeinden Wahlrecht haben, behalten ihr Wahlrecht in jedem der ent- 
sprechenden Wahlbezirke bis zum 1. Januar 1915; bei Bildung der Gemeinde- 
wählerlisten der einzelnen Bezirke ist der auf die Gesamtstadt entfallende Satz 
an direkten Staats= und Gemeindesteuern einer jeden dieser juristischen Personen 
nach dem gleichen Verhältnisse zu verteilen, nach welchem im Jahre 1902 der 
damals auf jede derselben entfallende Gesamtsatz derselben Steuerarten in den 
Wählerlisten verteilt ist. 
2. In jedem Wahlbezirk entfällt für die Zeit bis zum 1. Januar 1909 
auf je 2000 der bei der Personenstandsaufnahme im November 1902 ermittelten 
Einwohner ein Stadtverordneter mit der Maßgabe, daß die über ein Vielfaches 
von 2000 überschießende Einwohnerzahl gleich 2 000 gerechnet wird, wenn sie 
mindestens 1 000 beträgt, andernfalls aber unberücksichtigt bleibt.
	        
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