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Dereinigungsvertrag.
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Owischen der Stadtgemeinde Gelsenkirchen und der Landgemeinde Bulmke wird
nachstehender Vertrag abgeschlossen.
1.
Vom 1. April 1903 ab wird die Landgemeinde Bulmke mit der Stadtgemeinde
Gelsenkirchen vereinigt.
2.
Mit dem Tage der Vereinigung werden die Aktiva und Passiva beider
Gemeinden zu einem einheitlichen Ganzen verschmolzen. Stiftungsvermögen
bleibt jedoch den stiftungsmäßigen Zwecken nach wie vor erhalten.
3.
Die für Bulmke erlassenen Ortsstatute, Steuerordnungen, Reglements und
Polizeiverordnungen bleiben einstweilen in Kraft, bis sie im ordnungsmäßigen
Wege aufgehoben werden, sofern nicht in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt
ist.
4.
1. Bis zum 1. Januar 1915 bilden die jetzige Stadtgemeinde Gelsenkirchen
und die jetzige Landgemeinde Bulmke je einen besonderen Wahlbezirk.
Die juristischen Personen, welche im Jahre 1902 in mehreren der beteiligten
Gemeinden Wahlrecht haben, behalten ihr Wahlrecht in jedem der entsprechenden
Wahlbezirke bis zum 1. Januar 1915; bei Bildung der Gemeindewählerlisten
der einzelnen Bezirke ist der auf die Gesamtstadt entfallende Satz
an direkten Staats= und Gemeindesteuern einer jeden dieser juristischen Personen
nach dem gleichen Verhältnisse zu verteilen, nach welchem im Jahre 1902 der
damals auf jede derselben entfallende Gesamtsatz derselben Steuerarten in den
Wählerlisten verteilt ist.
2. In jedem Wahlbezirk entfällt für die Zeit bis zum 1. Januar 1909
auf je 2000 der bei der Personenstandsaufnahme im November 1902 ermittelten
Einwohner ein Stadtverordneter mit der Maßgabe, daß die über ein Vielfaches
von 2000 überschießende Einwohnerzahl gleich 2 000 gerechnet wird, wenn sie
mindestens 1 000 beträgt, andernfalls aber unberücksichtigt bleibt.