Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

G#n
l

Dereinigungsvertrag.

—––v⅞□x—

JS  .  .
Owischen  der  Stadtgemeinde  Gelsenkirchen  und  der  Landgemeinde  Bulmke  wird
nachstehender  Vertrag  abgeschlossen.

1.
Vom  1.  April  1903  ab  wird  die  Landgemeinde  Bulmke  mit  der  Stadtgemeinde
  Gelsenkirchen  vereinigt.
2.

Mit  dem  Tage  der  Vereinigung  werden  die  Aktiva  und  Passiva  beider
Gemeinden  zu  einem  einheitlichen  Ganzen  verschmolzen.  Stiftungsvermögen
bleibt  jedoch  den  stiftungsmäßigen  Zwecken  nach  wie  vor  erhalten.

3.
Die  für  Bulmke  erlassenen  Ortsstatute,  Steuerordnungen,  Reglements  und
Polizeiverordnungen  bleiben  einstweilen  in  Kraft,  bis  sie  im  ordnungsmäßigen
Wege  aufgehoben  werden,  sofern  nicht  in  diesem  Vertrag  etwas  anderes  bestimmt

  ist.
4.

1.  Bis  zum  1.  Januar  1915  bilden  die  jetzige  Stadtgemeinde  Gelsenkirchen
  und  die  jetzige  Landgemeinde  Bulmke  je  einen  besonderen  Wahlbezirk.

Die  juristischen  Personen,  welche  im  Jahre  1902  in  mehreren  der  beteiligten
  Gemeinden  Wahlrecht  haben,  behalten  ihr  Wahlrecht  in  jedem  der  entsprechenden
  Wahlbezirke  bis  zum  1.  Januar  1915;  bei  Bildung  der  Gemeindewählerlisten
  der  einzelnen  Bezirke  ist  der  auf  die  Gesamtstadt  entfallende  Satz
an  direkten  Staats=  und  Gemeindesteuern  einer  jeden  dieser  juristischen  Personen
nach  dem  gleichen  Verhältnisse  zu  verteilen,  nach  welchem  im  Jahre  1902  der
damals  auf  jede  derselben  entfallende  Gesamtsatz  derselben  Steuerarten  in  den
Wählerlisten  verteilt  ist.

2.  In  jedem  Wahlbezirk  entfällt  für  die  Zeit  bis  zum  1.  Januar  1909
auf  je  2000  der  bei  der  Personenstandsaufnahme  im  November  1902  ermittelten
Einwohner  ein  Stadtverordneter  mit  der  Maßgabe,  daß  die  über  ein  Vielfaches
von  2000  überschießende  Einwohnerzahl  gleich  2  000  gerechnet  wird,  wenn  sie
mindestens  1  000  beträgt,  andernfalls  aber  unberücksichtigt  bleibt.